Steuererklärung Pflicht und Grundfreibetrag
Du bist verpflichtet eine Steuererklärung für das Jahr 2025 abgeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Dein steuerpflichtiger Gesamtbetrag der Einkünfte liegt über dem Grundfreibetrag von 12.096 €.
- Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über 24.192 €.
- Bei Dir liegt ein anderer gesetzlicher Grund für eine Pflichtveranlagung vor. Das kann zum Beispiel bei bestimmten Konstellationen beim Arbeitslohn, zusätzlichen Einkünften ohne Steuerabzug, Lohnersatzleistungen oder eingetragenen Freibeträgen der Fall sein.
Besonderheit bei Arbeitnehmern
Wenn bei Dir ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen ist, musst Du eine Steuererklärung abgeben, wenn Dein Arbeitslohn 2025 mehr als 13.362 € beträgt.
Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern liegt die Grenze bei 25.494 €.
Grundsätzlich gilt: Einkünfte bis zum Grundfreibetrag bleiben steuerfrei. Trotzdem kann eine Steuererklärung auch dann Pflicht sein, wenn Deine Einkünfte darunter liegen. Das ist der Fall, wenn ein gesetzlicher Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt ist.
Checkliste: Musst Du eine Steuererklärung abgeben?
Für Arbeitnehmer gelten in bestimmten Fällen besondere Abgabepflichten. Mit dieser Checkliste kannst Du prüfen, ob Du Deine Steuererklärung abgeben musst.
Beantwortest Du auch nur eine Frage mit „Ja“? Dann bist Du grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
- Hattest Du andere Einkünfte von mehr als 410 €, die nicht dem Steuerabzug unterlagen? Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du neben Deinem Job eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hast.
- Hast Du im selben Jahr gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten? Das ist zum Beispiel bei einer Kombination der Steuerklassen I und VI der Fall.
- Haben Du und Dein Ehepartner beide Arbeitslohn erhalten, wobei einer von Euch nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde?
- Wurde für Dich ein Freibetrag in den ELStAM eingetragen? Das kann zum Beispiel wegen der Entfernungspauschale für Deinen Arbeitsweg passiert sein.
Wichtig: Ein eingetragener Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung oder Hinterbliebene sowie ein Kinderfreibetrag allein führen nicht zu einer Abgabepflicht. - Hast Du im Laufe des Jahres mehr als 410 € Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen? Dazu gehören zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld.
- Hast Du von Deinem aktuellen oder früheren Arbeitgeber eine Entschädigung oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten, der im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuert wurde?
- Hast Du als geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil eine andere Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags oder Behinderten-Pauschbetrags beantragt als jeweils zur Hälfte? Das gilt auch für Eltern nicht ehelicher Kinder.
- Hat Dein Arbeitgeber die Lohnsteuer für eine einmalige Zahlung berechnet, ohne dabei Deinen Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen im selben Kalenderjahr zu berücksichtigen? Das kann zum Beispiel passieren, wenn Du Deinem Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung Deines früheren Arbeitgebers nicht vorgelegt hast.
Wichtig: Zu diesen sogenannten sonstigen Bezügen gehören unter anderem 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Eine solche Versteuerung wird in Deinem Lohnkonto mit dem Großbuchstaben S gekennzeichnet. - Wurde Deine Ehe im Laufe des Jahres durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und hast Du oder Dein ehemaliger Ehepartner in diesem Jahr wieder geheiratet?
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Mehr zum Thema findest Du im Artikel Steuerfristen. Dort erfährst Du, wer eine Steuererklärung abgeben muss und welche Fristen gelten.
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