Ehrenamtliches Engagement wird mit einer Steuerbefreiung für die gezahlten Aufwandsentschädigungen durch die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale unterstützt. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind steuerpflichtig – oder zumindest nur zum Teil.
Für nebenberufliche Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Pfleger oder Betreuer im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird eine Übungsleiterpauschale von 3.000 € gewährt.
Von diesem Steuerfreibetrag können ehrenamtliche Mitarbeiter wie beispielsweise Fußballtrainer, Chorleiter oder Dozenten an Volkshochschulen profitieren.
Das bedeutet, dass Aufwandsentschädigungen, die für diese Tätigkeit gezahlt werden, bis 3.000 € nicht der Einkommensteuer unterworfen werden. Übersteigen die gezahlten Aufwandsentschädigungen den steuerfreien Betrag, ist der Rest zu versteuern. Die Pauschale ist für alle Parteien beitragsfrei.
Beispiele:
Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn diese auch den steuerfreien Betrag übersteigen – also über 3.000 € betragen. Und dann auch nur in der Höhe, in der die Kosten den Pauschbetrag übersteigen.
Nebenberuflich tätig ist man, wenn man weniger als 1/3 der Zeit einer Vollzeitbeschäftigung mit dieser Tätigkeit verbringt. Oft handelt es sich um Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen.
Die Aufwandsentschädigungen werden in der Anlage S für selbstständige Tätigkeit erfasst – sofern Sie nicht bei dem Verein angestellt sind. Der Freibetrag wird immer für ein Jahr gewährt und wird nicht zeitanteilig aufgeteilt. Es ist nicht möglich zwei Freibeträge gleichzeitig für eine Tätigkeit zu nutzen.
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Honorare aus einem Engagement in einem Sportverein, einer Hilfsorganisation, kulturellen oder soziale Einrichtung können steuerfrei als Ehrenamtspauschale abgerechnet werden. Es fallen auch keine Sozialbeiträge an. Seit 2021 beträgt die Pauschale 840 €. Dazu müssen beim BAFzA dies Unterlagen eingereicht werden:
Die Ehrenamtspauschale wird nur für Nebentätigkeiten gewährt. Hier liegt die Grenze bei 1/3 einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit. Sie entfällt wenn bereits die Übungsleiterpauschale beansprucht wird.
Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn diese auch den steuerfreien Betrag übersteigen – also über 840 € betragen. Und dann auch nur in der Höhe, in der die Kosten den Pauschbetrag übersteigen.
Die Gestze finden sich im Einkommensteuergestz § 3
Alle freiwilligen Tätigkeiten im Ehrenamt fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. (Milog § 22 Abs. 3)
Die Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale sind steuerfrei. Sie müssen aber beides in ihrer persönlichen Steuererklärung angeben.
Steuern 𝘦𝘪𝘯𝘧𝘢𝘤𝘩 verstehen - nach diesem Prinzip schreibt Jana für smartsteuer. Nach ihrem Studium in Germanistik sammelte sie Erfahrungen als Freie Journalistin einer Tageszeitung, als TV-Redakteurin und als Werbetexterin. Seit 2023 unterstützt sie uns im Team dabei, das Thema Steuern spannend und verständlich aufzubereiten.
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