15.04.2015 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Was passiert, wenn man vergisst die Steuererklärung abzugeben? (Serie, Teil 15)

Ja, das sind genau die Fragen, über die ich mich immer so freue. Als ich meinem alten Schulfreund Christoph darauf völlig ernst antwortete, dass bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren fällig wird, war Schluss mit lustig. Denn: Er glaubte mir das aufs Wort (obwohl es natürlich gelogen war). Für mich Grund genug, mich noch mal genauer mit Abgabefristen, dem Stichtag und Abgabeverpflichtungen zu beschäftigen – und damit, was wirklich bei verspäteter Abgabe droht.

Wer ist eigentlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Wohl fast jeder hat schon mal vom 31. Juli als Stichtag für die Steuererklärung gehört. Und das ist auch laut Abgabenordnung richtig so, jedoch hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Krise die Frist verlängert. Für die Steuererklärung 2022 ist die Abgabefrist nun der 30. September 2023, (weil der 30. September in diesem Jahr ein Samstag ist, reicht auch noch der 2. Oktober.) Aber: Der Stichtag gilt nur für die, die auch zur Abgabe verpflichtet sind. Und wer ist das nun?
Prinzipiell erstmal jeder, der als Single mehr als den Freibetrag von aktuell 10.908 Euro (Ehepaare 21.816 Euro) im Jahr einnimmt. Aber keine Angst, es gibt jede Menge Ausnahmen, klar doch, wir sind ja im Steuerrecht…
So sind Arbeitnehmer zur Abgabe verpflichtet, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (Kurzform):

Zudem werden immer mehr Rentner vom Finanzamt dazu aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Übrigens: Das Thema Rentner und Steuern greife ich in meinem nächsten Blog-Beitrag ausführlich auf.

Wer darf sich mehr Zeit lassen?

Ich habe es hier schon geschrieben. Auch wer keine Erklärung abgeben muss, sollte es trotzdem tun. „Freiwillige“ können bis zu vier Jahre rückwirkend eine Steuererklärung abgeben – und müssen dabei nicht mal mit einer Nachzahlung rechnen. Sollte das Finanzamt diese nämlich fordern, ziehen Sie einfach die Erklärung zurück. Fertig.
„Abgabepflichtige“ können den Abgabetermin nach hinten schieben, indem sie das entweder beim Finanzamt beantragen oder einen Steuerberater nehmen. Der hat dann für die Steuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024 Zeit. Allerdings können Sie in diesem Fall Ihre Steuererklärung nicht mehr mit unserer Online-Lösung smartsteuer machen. Wäre doch schade, oder?

Strafe muss sein

Und nun zur Eingangsfrage: Wer zu spät kommt, den bestraft nicht nur das Leben. Laut Abgabenordnung kann ein Verspätungszuschlag festgelegt werden, wenn die Steuererklärung nicht oder verspätet abgegeben wird. Maximal werden 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat, aber höchstens 25.000 Euro als Strafe fällig. Berücksichtigen sollen die Finanzbeamten dabei unter anderem die Dauer der Fristüberschreitung. Wer denkt, dann gebe ich doch lieber jetzt gar nichts ab und warte, bis das Finanzamt mich darum bittet, denkt übrigens falsch. Das Finanzamt kann Ihr Einkommen schätzen, die Steuer berechnen und oben drauf den Verspätungszuschlag setzen. Lassen Sie es lieber nicht dazu kommen.

Zusammenfassung: Wer eine Steuererklärung abgeben muss und das nicht fristgerecht macht, kommt zwar nicht ins Gefängnis, muss aber mit einem „Verspätungszuschlag“ rechnen. Der Stichtag für die „Abgabepflichtigen“ ist für den Veranlagungszeitraum 2022 der 30.09.2023.

 

 

Was bisher geschah:
Geld stinkt nicht. Oder: Was sind eigentlich Steuern? (Serie Teil 1)
Kaffee oder Tee? Was alles versteuert wird (Serie Teil 2)
Wer muss eine Steuerklärung abgeben? (Serie Teil 4)
Wir geben ab zur Werbung – zu den Werbungskosten (Serie Teil 5)
Muss ich Steuern auf Erbschaften zahlen? (Serie Teil 6)
Lohnt es sich zu heiraten? Alles zu Steuerklassen (Serie Teil 7)
Auf den Hund gekommen – Steuern & Tiere (Serie Teil 8)
Müssen wir Steuern an die EU bezahlen? (Serie Teil 9)
Steuern im Ausland – hält doppelt wirklich besser? (Serie Teil 10)
Vorm Finanzamt sind alle gleich (Serie Teil 11)
Warum nur? Erst Steuern zahlen, dann welche zurück? (Serie Teil 12)
Warum alle Studenten eine Steuererklärung machen sollten (Serie Teil 13)
So können Studenten Steuern sparen (Serie Teil 14)

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Fischer sagt:

    Hallo,

    ich habe Steuerklasse III und meine Frau Steuerklasse V, somit klassischer Fall von Einkommensteuererklärung. Aber das Finanzamt fordert mich seit ein paar Jahren nicht mehr dazu auf. Was sollte ich unternehmen, damit ich nicht irgendwann eine böse Überraschung erlebe?
    MfG
    Fischer

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Da du zur Abgabe verpflichtet bist, gibt die Erklärungen doch ab, dann hast du eine Sorge weniger.
    Das Amt muss dich nicht unbedingt auffordern, da deine Pflicht bereits im Gesetz steht.

  • Avatar Andi sagt:

    nach einem Umzug von Stadt zu Land, auch anderes Finanzamt wurden mir 4 Jahre für die Steuererkläung genant vom Finanzamt.

    Was passiert wenn die mich nun nicht anschreiben?
    Steuerklasse 3+5
    1200 Euro muss ich wohl jedes Jahr nachzahlen.

    Verlangen die dann alles auch einmal?

    mfg

    Andi

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei der Steuerklassenkombination ist man zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Ob das Finanzamt dazu auffordert oder nicht, ist dabei nicht wichtig.
    Über die Zahlungsmodalitäten wie evtl. Ratenzahlung muss mit dem Finanzamt gesprochen werden.

  • Hallo,
    vielen Dank für die interessanten Informationen. Ich finde es immer hilfreich mir Beiträge über Steuern und Steuererklärungen durchzulesen. Man lernt immer etwas neues dazu. Habe ich es richtig verstanden, dass in der Steuerklasse eins keine Steuereklärung abegeben muss?

    Gruß

    Claudia

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    nein, Steuerklasse I bedeutet nicht automatisch, dass keine Erklärung abzugeben ist bzw. kann es sein, dass es sich lohnt eine einzureichen.

  • Avatar JS sagt:

    Hallo,
    wenn man 4 Jahre Zeit hat die Steuererklärung abzugeben als Arbeitnehmer, wie sieht es da mit einer Frist aus? Wenn ich z.Bsp. heute einem Lohnsteuerverein beitrete, habe ich dann bis Ende Dez. Zeit zur Abgabe oder weiterhin nur bis zum 31. Mai? Ich habe ja 4 Jahre ins Land ziehen lassen, wäre eine Steuererklärung für 2012.
    Mfg

  • Avatar JS sagt:

    also ich meine nun die „Freiwilligen“ betreffend.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn man nicht zur Abgabe verpflichtet ist, gilt der Termin 31.05. nicht. Die Erklärung kann noch bis Ende des vierten darauffolgenden Jahres eingereicht werden.

  • Avatar Birgit sagt:

    Hallo,

    mein Mann und ich haben beide Steuerklasse IV. Wir haben bestimmt seit 10 Jaren keine Steuererklärung mehr gemacht, ja ich weiß, das war vielleicht dumm. Ich habe gelesen, das man die Steuererklärung in unserem Fall rückwirkend bis zu 4 Jahren machen kann, ist das richtig?

    Und werden wir mit einer Strafe rechnen müssen, weil wir so lange keine Steuererklärung gemacht haben, denn ein Muß ist es doch bei unserer Steuerklasse nicht, oder?

    Würde mich freuen, wenn da jemand helfen könnte.

    LG
    Birgit

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    nein Steuerklasse IV allein verpflichtet nicht zur Abgabe. Das wäre nur der Fall wenn ein Faktor eingetragen ist. Sie können smartsteuer bemühen und errechenen lassen, ob sich eine Abgabe für Sie lohnen kann.

  • Avatar Mario Hönig sagt:

    Hallo,
    wir haben es versäumt, die Steuererklärung 2013 und 2014 abzugeben. Wir sind beide St.-Kl. 4. Das FA hat uns damals geschätzt mit dem Vorbehalt der Nachprüfung.
    Jetzt habe ich die Erklärung nachgereicht und das FA hat den Kram unbearbeitet zu den Akten gelegt, mit dem Vermerk, dass die Frist abgelaufen sei. Allerdings wurde ich in der Erklärung für das Jahr 2015 (also ganz frisch) aufgefordert, die Erklärung für 2013 und 2014 nachzureichen. Dadurch bin ich ja erst drauf gestoßen. Wozu soll ich aber eine Erklärung abgeben, wenn diese eh nicht mehr bearbeitet wird. Ich habe da einen Fehler gemacht, okay. Aber eine Beschäftigungstherapie seitens des FA brauch ich nun wirklich nicht.
    Haben wir noch Chancen auf die Bearbeitung? Wir würden eine moderate Erstattung bekommen.

    VG

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Herr Hönig,

    wenn Sie die Erklärungen bereits nachgereicht haben, sollten Sie beim Finanzamt anrufen und den Sachverhalt einmal klären. Nach der Schätzung hat man die reguläre Einspruchsfrist zu beachten. In der Zeit können normalerweise die Erklärungen anchgereicht werden.

  • Avatar Mario Hönig sagt:

    Danke für die Antwort. Dann hat sich zumindest 2013 erledigt. Für 2014 habe ich innerhalb der Einspruchsfrist nachgereicht. Mal sehen was passiert.

  • Avatar Melody sagt:

    Hallo, ich habe große Angst.
    Ich bin freiberuflich tätig und habe es versäumt, für 2013, 2014 und 2015 meine Steuererklärung zu machen. Ich kann schon nicht mehr richtig schlafen. Was blüht mir jetzt???

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Melody,
    bei einer verspäteten Abgabe kann es zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommen. Außerdem werden, wenn die Steuer lang genug entstanden ist, Zinsen festgesetzt.
    Das gilt für Nachzahlungszinsen, die der Steuerzahler zahlen muss, aber auch für Erstattungszinsen, die das Finanzamt zahlen muss.

  • Avatar Simsa sagt:

    Guten morgen zusammen,
    ich hab da auch mal eine Anfrage. Mein Mann und ich haben 2013 geheiratet. Wir haben 3 Kids. Mein Mann davon 2.5 auf der Steuerkarte. Er hat die III und ich die V. Damit sind wir ja zur Abgabe verpflichtet. Jetzt meine Frage ich habe mein lebenslang noch nie eine gemacht und mein Mann seine letzte 2009. Welche Jahren können wir überhaupt noch nachreichen und was „blüht“ uns jetzt?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,
    Ihr könnte die Steuererklärung rückwirkend für vier Jahre erstellen, das heißt die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015. Was bei Euren Steuererklärungen bei rum kommen könnte, kann man so nicht sagen. Ihr könnt Eure Erklärungen ja in smartsteuer erfassen und schauen was ihr zurück erhaltet oder nachzahlen müsst. Bei smartsteuer zahlt man erst, wenn man die Steuererklärung an das Finanzamt abgibt.

  • Avatar Peter sagt:

    Hallo,

    Auch wir haben regelmäßig eine Steuererklärung eingereicht.bis auf die letzten 2 Jahre.

    Meine Frau wurde 2014 schwanger, bezog ab Bekanntgabe dessen elterngeld.

    Freibetrag haben beide 1 (unser sohn) bei unserer Steuerklasse 4/4

    Nun ist August 2016 und wollen für 2014/2015 die Steuererklärung beim steuerberater einreichen.

    Welche Folgen hat unsere Versäumnis?

    Lg

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Peter,
    bei verspäteter Abgabe kann es zu einem Verspätungszuschlag kommen. Ob und wie hoch der festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Amtes.

  • Avatar Sabrina Müller sagt:

    Hallo,
    Ich (Steuerkl.1) bin seit ca..30 Jahren erwerbstätig, habe in dieser Zeit aber max.5x die Steuererklärung abgegeben und das ist auch schon 20 Jahre her.
    Ich beziehe nur ein Gehalt von 1050€ und hab sonst weiter nix, also eine sehr einfache Erklärung. Möchte einfach legal wieder mit dem FA zu tun haben. Was könnte mir passieren ?? Nachreichen für die letzten 5 Jahre wäre kein Problem, Unterlagen sind da. Ich bin da erst jetzt drauf gekommen weil ich mich nebenberuflich im Online Handel selbstständig ( Kleinunternehmen) machen möchte und da ein Gewerbe anmelden muss und sofort mit dem FA in Kontakt kommen würde.
    Vielen Dank für evt. Antworten !!

    lg

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    wenn Sie nicht verpflichtet sind die Steuererklärung abzugeben, dann müssen Sie das auch nicht tun und haben dann auch keine Konsequenzen zu erwarten.
    Viel Erfolg bei Ihrer neuen Tätigkeit!

  • Avatar mappy sagt:

    Wie ist es denn mit Kapitalerträgen? Die werden in der Liste gar nicht erwähnt. Oder sind die außerordentlich?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Für Kapitalerträge gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer. Wenn diese erhoben wurde, dann muss die Anlage KAP nicht eingereicht werden.
    Dann ist die Versteuerung mit 25% bereits geschehen.
    Wenn keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde, die Kapitalerträge anders versteuert werden müssen oder die Bank keine Kirchsteuer abgeführt hat, muss eine Anlage KAP eingereicht werden.

  • Avatar Schmitti sagt:

    Hallo,

    ich entnehme den Text, das ich, 26, ledig und fest Angestellter ohne Nebenjob etc. keine Steuererklärung machen muss. Ich habe eine Aufforderung erhalten.
    Dieser kann ich also einfach wegen den oben genannten Gründen die alle nicht bei mir zutreffen widersprechen?

    lg

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    nein, wenn das Finanzamt Sie auffordert eine Erklärung einzureichen, dann müssen Sie der Auffoderung nachkommen.

  • Avatar Axel Kaiser sagt:

    Hallo und guten Tag.
    Ich hab für 2014 und /15 keine Steuer gemacht.
    Steuerklasse 4/4
    2013 hab ich die gemacht.
    Hab die in FfM abgegeben und wohne jetzt, oder seit 2013 in Mecklenburg Vorpommern.
    Finanzamt hat noch nicht gemeckert. Wenn ich jetzt abgebe, muss ich dann Strafe zahlen und, meine Frau wohnt in Ffm, da sie dort Ihre Arbeitsstelle hat (zu gut bezahlt)
    Ich wohne in Mecklenburg, sie kann aber die Wohnung, ersten Wohnsitz nicht ändern, da sonst die Vergünstigungen entfallen. Zuschuss für Bahn und Versicherungen.
    Wie kann ich die Wohnung in Frankfurt beim Finanzamt geltend machen?

    Danke im Voraus.

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Herr Kaiser,

    Sie müssen Ihre Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben wo sich der Familienwohnsitz befindet bzw. wo sich die Familie aufhält. Dies müssen Sie noch einmal in Ihrem persönlichen Fall prüfen. Ob Sie ein Verspätungszuschlag erwartet hängt davon ab ob Sie zur Veranlagung verpflichtet sind.

    Bei Ihrer Frau kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Dies ist ebenfalls in Ihrem persönlichen Fall zu prüfen.

  • Avatar Marga sagt:

    Ich habe noch nie eine Steuererklärung abgegeben (wurde auch noch nie dazu aufgefordert), wäre aber so wie mir das scheint, seit 2013 (Elterngeld fürs erste Kind) dazu verpflichtet gewesen. Hätte mich jetzt endlich dazu durchgerungen, eine Steuererklärung für 2015 zu erstellen, und jetzt festgestellt, dass der Termin ja auch schon lang vorbei ist. Da seit 2015 auch Mieteinnahmen auf mein Konto gehen geht Lohi nicht. Soll ich jetzt gleich erst die von 2016 einreichen? Oder doch die von 2015 verspätet einreichen? (oder die von 2013 und 2014 auch gleich noch?)

  • Avatar Sam sagt:

    Hallo zusammen,

    ich (III) und meine Frau (IV) haben seit ca. 10 Jahren keine Steuererklärung abgegeben.

    Was kann hier im schlimmsten Fall auf uns zukommen bzw. wie lange zurück kann das Finanzamt nachfordern?

    Benötige ich in so einem Fall sogar einen Rechtsbeistand?

    Danke und LG
    Sam

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Sie können im Moment die Steuererklärungen von 2012-2015 einreichen. Die Erklärung für 2016 kann erst im Jahr 2017 eingereicht werden. Das Jahr 2016 muss erst vorrüber sein.
    Das Finanzamt muss Sie nicht auffordern eine Erklärung abzugeben. Wenn Sie verpflichtet waren die Erklärung einzureichen besteht die Pflicht weiter, auch wenn die Frist schon abgelaufen ist.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Im Normalfall kann das Amt die 4 vergangenen Jahr anfordern. Dabei können auch Zinsen auf die Nachforderungen anfallen.
    Im schlimmsten und bei Arbeitnehmern sehr ungewöhnlichen (!) Fall beruft sich das Finanzamt auf Steuerhinterziehung und darf 10 Jahre zurückgehen.

  • Avatar Grünwald sagt:

    Hallo.Wir machen schon seit 2004 keine Steuererklärung mehr.Haben vor 2 Wochen ein Kaufvertrag unterschrieben(Eigentum gekauft)Letzte Woche kam d.Brief von Finanzamt,wir müssen für die Jahre 2009-2015 Steuererklärung machen .
    Haben uns es ausrechnen lassen.Müssen über 3500 zurück zahlen.Steuerklasse 3 und 5.
    Die haben uns bis Ende November eine Frist gesetzt,dass wir es abgeben sollen.
    Meine Frage:Was passiert wenn wir es nicht machen werden,werden wir dann eine Strafe bekommen oder werden die für die ganzen Jahre es selbst schätzen?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Herr Grünwald,

    ja, wenn Sie vom Finanzamt aufgefordert werden Steuererklärungen abzugeben und Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann das Finanzamt die Einkommensteuererklärungen schätzen und ggf. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge festsetzen.

  • Avatar Billy sagt:

    Ich habe bis 2014 in Asien gelebt mit meinen Kindern. 2014 musste ich nach D. und habe mich dort in Deutschland neu angemeldet.

    In Brandenburg habe ich ein kleines Miethaus wo ich ca. 1.100 Euro Miete bekomme, brutto. Da gehen noch die Betriebskosten von ab.

    Seit 2006 hab ich da keine Steuererklärung gemacht. 2005 gab es einen Streit mit dem Fa, es gab eine theoretische Rückzahlung, die mir aber nie ausgezahlt wurde. Wegen dem Streit hatte ich auf diese extrem unangenehmen Menschen keine Lust mehr und hab die Erklärung nicht mehr gegeben. Mein Fehler.

    Im Ausland so wird mir gesagt, gibt es auch keinerlei Freibeträge ? Kinder zählen auch nicht. Egal, jedenfalls hab ich ein 2. Haus geerbt Anno 2014. Das hab ich 2016 verkauft. Der Verkauf ist steuerfrei, sagte mir das hiesige FA.

    Bisher hat noch niemand nach einer Steuerklärung wegen dem Mietshaus in Brandenburg nachgefragt, aber ich denk mal, das werden die ja jetzt merken, weil ich das Haus in meiner neusten Steuererklärung angegeben habe, oder ?

    Wie muss ich mich verhalten ? Brief mit Selbstanzeige an FA senden und bitten, die Steuer 2006 bis 2016 nachzuzahlen ? 10 % Nachschlag und dann auch noch eine Strafe oben drauf ?

    Wie verhalte ich mich am besten, ich würde das gern erledigen.

  • Franziska Zachert Franziska Zachert sagt:

    Hallo Billy, in deinem konkreten Fall würden wir dir empfehlen einen Steuerberater oder Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aufzusuchen.

  • Avatar Billy sagt:

    einen Steuerberater oder Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aufzusuchen, kann es sein, dass dieser Berater mehr oder gleich viel kostet wie die ganze Steuer ? Der letzte forderte 800 Euro pro Jahr … Kann das wirklich so viel kosten ?

  • Avatar Markus sagt:

    Ich bin Beamter und habe kein zusätzliches Einkommen, bin also nicht zur Steuererklärung verpflichtet. Ich weiß, dass ich ich rückwirkend die Steuererklärung für die letzten 4 Jahre abgeben kann.

    Nun ist es so, dass ich letztes Jahr an der Steuererklärung für 2011 saß und die Festplatte zerstört wurde. Nun ist das 5 Jahre her, ich habe diese an einem neuen Computer in diesem Jahr fertig gestellt und gestern versendet. Da ich in dem Jahr 2011 noch Unterhalt an die Mutter meiner Tochter überwiesen habe geht es um einen relativ hohen Rückzahlungsbetrag.

    Gibt es eine Möglichkeit, dass das Finanzamt mir die zuviel gezahlten Steuern aus dem Jahr zurückzahlt, auch wenn ich die Abgabefrist um 1 Jahr überschritten habe? Wäre evt auch bereit eine kleinere Strafzahlung zahlen oder auf die Zinsen zu verzichten…

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    es kommt immer darauf an welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen. Die Gebühren werden anhand der Steuerberatergebührenverordnung erhoben. Wenn man sich Beraten lassen möchte, kann man die Höhe der Kosten vorher erfragen.

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Markus,

    leider gibt es hier keine Möglichkeit. Das Finanzamt kann Deine Steuererklärung ablehnen.

  • Avatar Abudabi sagt:

    Als Steuererklärungsmuffel hänge ich auch schon 5 Jahre hinterher, ohne vom
    FA angemahnt worden zu sein (bisher nur Rückzahlungen)
    Da ab 2017 pro Monat Verspätung 25 Euro verlangt werden sollen, hätte ich gerne gewusst, ob das erst für zuküngtige Steuererklärungen, also ab 2016 gilt oder auch rückwirkend kassiert wird.
    LG
    abudabi

  • Franziska Zachert Franziska Zachert sagt:

    Hallo Abudabi, die Neuregelungen zum Verspätungszuschlag sind ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2017 sind weiterhin die bislang geltenden Regelungen anzuwenden.

  • Avatar Schmidt sagt:

    Hallo, wir sind seit ca. 7 Jahren verheiratet und den Steuerklassen III/V zugeordnet. Wir hatten uns nach der Hochzeit erkundigt und wurden „gut“ beraten das wir keine Erklärung abgeben müssten, leider falsch. Nun wollen wir aber das Problem aus der Welt schaffen, denken aber das es mit der aktuellen Steuererklärung nicht getan ist. Könnten Sie uns einen Tip geben wie man am besten wieder in den gewohnten Rhytmus kommt ?? Danke!

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    Sie können rückwirkend die Steuererklärung für vier Jahre erstellen. Also für die Jahre 2012-2015.

  • Avatar Paul sagt:

    Hallo, ich habe jetzt einen Bescheid für 2009 erhalten wonach ich Steuern plus Zinsen nachzahlen soll. Erläuterung im Schreiben: Wer Lohn aus mehren Arbeitsverhältnissen bekommt ist verpflichtet eine Steuererklärug abzugeben. Ok, nur wusste ich das nicht! Ledig, Kl. 1 hatte in diesem Jahr den AG gewechselt aber noch Bonus vom alten AG bekommen. Auf einen Verspätungszuschlag wird verzichtet. Kann ich die Forderung einfach begleichen und dann ist das erledigt oder muss ich mit Strafanzeige o.Ä. wegen Steuerhinterziehung rechnen? Danke

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Betrag sollte gegenüber dem Amt in der vorgesehenen Frist beglichen werden.
    Eine Strafanzeige wäre in so einem Fall ungewöhnlich und wäre auch mitgeteilt worden.

  • Avatar Johny sagt:

    Hallo,

    ganz kurze Frage, können Sie mir bitte weiter helfen: ich habe StKl 3 meine Frau 5, sie ist arbeitsuchend und sie hat aber Elterngeld bekommen. Wir wussten nicht dass wir dann Frist für die Abgabe bis Mai 2016 hatten und haben in October 16 die Steuererklärung abgegeben. Wir haben keine Nachricht von FA bekommen. Dann habe ich auch angerufen und es war mir gesagt dass alles in Ordnung ist, Steuererklärung ist angekommen und werden keine Strafen fällig.
    Gibt es Fälle wenn trotz Verspätung keine Strafe dafür gezahlt werden muss wenn wir Glück haben? Vielen lieben Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe einen Verspätungszuschlag ansetzen. Der Zuschlag muss aber nicht angesetzt werden.
    Wenn der Sachbearbeiter bereits zugesagt hat, dass es keine Strafe gibt, wird er wahrscheinlich so nett sein und auf den Ansatz verzichten.

  • Avatar Dirk sagt:

    Hallo Frau Bunte,
    ich bin Selbstständig und wurde zuerst von einem Steuerberater draufgesetzt.
    Ich habe also erst im Nachhinein erfahren, dass die Steuererklärungen nicht eingereicht wurden!! Jetzt sind die Steuererklärungen von 2010 leider noch offen und wurden geschätzt!! Da man mir vom Finanzamt mitgeteilt hat, das ich die Erklärungen nachreichen könnten und dann eine Verrechnung mit der viel viel zu hohen Schätzung (Umsatzsteuer) stattfinden würde, habe ich die Summe der Schätzung erst einmal bezahlt und mich zuerst um die aktuellen Bescheide gekümmert und wollte die alten, die dann jetzt fast fertig bearbeitet sind, einreichen! Jetzt habe ich gelesen, dass man dies wohl tun muss, aber die hohen Schätzungen wohl bestehen blieben und KEINE POSITIVE Verrechnung zu meinen Gunsten stattfinden würde??
    Ist dies richtig und kann man dagegen irgendetwas unternehmen??

    Aus diesen Gründen stellt sich mir nämlich jetzt die Frage, ob ich lieber 2012 noch schnell einreiche, obwohl ich eigentlich erst einmal die noch nicht abgegoltenen, aber auch bereits geschätzten Bescheide (Umsatzsteuer) von 2013, und im Vollzug befindlichen Bescheide 2013 einreichen wollte!!
    Scheint jetzt dann wohl eher besser 2012 noch vor dem 31.12.2016 einzureichen oder spielt das für mich gar keine Rolle, da ich ja die Bescheide zwingend einreichen muss und zählt diese 4 Jahresfrist für mich gar nicht??

    Vielen dank im Voraus.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Guten Tag,
    für die konkrete Verrechnung der Ansprüche sollten Sie sich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.
    Wenn der aktuelle Bescheid ergeht und keine weiteren Zahlungen an das Finanzamt offen sind, kann eine Verrechnung stattfinden.
    Selbstständige fallen nicht unter die Antragsveranlagung mit der 4jährigen Frist.
    viele Grüße
    Juliane Bunte

  • Avatar Thomas H. sagt:

    Hallo,

    auch wir ( meine Frau und ich) haben nunmehr seit 4 Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben.
    Grund: Wir sind beide berufstätig (beide Steuerklasse 4), haben teilweise für unsere Kinder “ immer wieder mal“ Kindergeld bekommen. Der Grund für das immer wieder mal: Unsere Kids sind vor allem in den ersten 2 Jahren immer mal wieder mal ein- bzw ausgezogen, haben mal kurzfristig gearbeitet, waren dann mal arbeitslos (mal gemeldet, mal nicht). Kurz: Es war ne turbulente Zeit. Irgendwie haben wir in dieser Zeit den Überblick verloren vor lauter an- und abmelden etc. Auf jeden Fall war es für uns Grund genug, keine Steuererklärung abzugeben.

    Inzwischen ist nun wieder Ruhe eingekehrt, alles geht seinen Weg, aber…..was ist mit den Steuererklärungen? Wir haben keinen Plan mehr, wer wann was für wen bekommen hat.

    Was sollen wir tun?????

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Sie können mit smartsteuer ausrechnen, ob es sich für Sie lohnt eine Steuererklärung abzugegeben.
    Vielleicht kann Ihnen Ihre Familienkasse mit einer Übersicht über die Kindergeldzahlungen weiterhelfen.

  • Avatar Timor sagt:

    Hallo und einen guten Tag
    Wir haben seit etwa 15 Jahren keine Steuererklärung mehr gemacht, obwohl wir die Steuerklassen 3 und 5 haben. Nun wurden wir vom Finanzamt angeschrieben und dazu aufgefordert für die letzten 6 Jahre die Steuererklärung nachzureichen. Beim prüfen unserer Lohnsteuerbescheinigungen ist herrausgekommen das wir für alle Jahre etwas zurückbekommen würden. Kann das Finanzamt nur fordern oder muß es in diesem Falle auch zahlen?
    Vielen Dank
    Gruß Timor

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Guten Tag,
    wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe der Erklärungen auffordert, sollten Sie dem nachkommen. Das Ergebnis der Steuerberechnung – Erstattung oder Nachzahlung – ist davon unabhängig.

  • Avatar Michaela Patjens sagt:

    Mein Mann Bäcker verdient 1600 netto hat steuerklasse 3, ich habe keine Einkünfte leben von geld meines mannes mit. sind seit 2012 verheiratet muss ich da eine Steuererkl. machen?? Lohnt sich das?? nicht das ich viel zurückzahlen muss. Habe da echt angst vor.

  • Avatar Michaela Patjens sagt:

    Kann ich das auch wenn für die andere jahre zurückbekommen?? Man sagte uns es ist pflicht, andere habe es aber nicht gemacht die verheiratet sind. Ausserdem sagte man uns ihr werdet viel zurück bekommen.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei der Steuerklassenkombination 3/5 ist man verpflichtet eine Erklärung abzugeben. Einfach mal ausprobieren und in smartsteuer schauen, was dabei raus kommt.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bis Jahresende kann man noch 2012-2015 abgeben. Natürlich kann man auch eine Erstattung erhalten. Dann macht die Steuererklärung gleich mehr Spass. 😉

  • Avatar Birgit Johne sagt:

    Hallo, ich habe das gesamte Jahr Arbeitsentgeld bezogen, mit Steuerklasse 3.
    Mein Mann ist seit 2015 krank und hat 2016 komplett Krankengeld bezogen. Sind wir zu Abgabe einer Einkommenssteuererklärung noch verpflichtet?

  • Avatar Uwe sagt:

    Hallo,
    Ich habe meine Einkommenssteuer für 2015 schon erledigt und auch eine Rückzahlung erhalten. Heute bekam ich meine Mietnebenkostenabrechnung für 2015. Kann ich nachträglich noch (z.B. Haushaltsnahe Dienstleistungen, Winterdienst etc) nachreichen oder im Folgejahr einreichen?
    Vielen Dank!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn der Bescheid bereits da ist und die Einspruchsfrist abgelaufen, dann sind leider keine Änderungen mehr möglich.
    Normalerweise werden nur Zahlungen anerkannt, die in dem Jahr der Steuererklärung auch geleistet wurden.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Sie Kombination 3/5 und auch der Erhalt von Lohnersatzleistungen verpflichten zu Abgabe der Steuererklärung.

  • Avatar Tomas sagt:

    ich hab eine frage wenn ich Steuererklärung 2011.2012.2013.2014.2015 gemacht,
    und 2016 ich z.b will nicht mehr mahen muss unbeding ede Jahre mache ich bin Ledig.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Sie müssen die Steuererklärung 2016 nicht machen, wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Eine freiwillige Abgabe kann sich aber lohnen. Das könnten Sie im Programm einmal austesten.

  • Avatar ljubica sagt:

    hallo
    Ich bin ein Master Student aus Macedonien. Ich arbeitete in deutchland 2012 als Student. ich habe die dokumenten fur einkommensteurerklarung im Dezember 2016 geschicken aber der Brief kommt zuruck (falshe adresse). Kann ich jetz wieder sie Dokumenten schiken? Ist es eine grosse Verspatung ?

    Danke im Voraus

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo,
    Sie können die Dokumente nochmals senden. Die Abgabefrist für 2012 ist per 31.12.2016 abgelaufen.
    Hoffentlich drückt das Finanzamt ein Auge zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Unterlagen fristgerecht unterwegs waren.

  • Avatar Philipp sagt:

    Hallo,

    ich bin Student und habe kein Einkommen aus nichtselbständiger/selbstständiger Arbeit. Bei meinem neu abgeschlossenem Bausparvertrag wurde durch einen Fehler der Freistellungsbetrag nicht berücksichtigt und somit die Abgeltungssteuer und Soli einbehalten/abgeführt. Allerdings nicht die Kirchensteuer. Muß ich jetzt eine Steuererklärung wegen der nicht einbehaltenen Kirchensteuer machen, und wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Steuererklärung meiner Eltern da dort ja noch die Freibeträge für mich angegeben werden?
    Vielen Dank im Voraus!

  • Avatar Monika Grabowski sagt:

    Man hat meine Einkommenssteuer 2014 geschätzt, dies war im Oktober 2016, da ich keine Steuererklärung gemacht hatte.

    Ich bin Erwerbsminderungsrentner und bekomme zusätzlich Grundsicherung, dh. meine Rente ist sehr klein. Dass ich meine Minirente versteuern muß, wußte ich nicht.

    Daraufhin hab ich die Steuererklärung nachgeholt (Ende OKT). Diese wurde jedoch nun vom FA abgelehnt, man könne diese nicht mehr annehmen. Ich müsse den geschätzten Betrag zahlen.

    Pfändungsandrohung ist raus.
    Was kann ich tun?

    mfg Monika

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Am besten mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen und die Situation schildern. Alternativ können Sie auch einen Rechtsbeistand suchen.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Generell kann zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung erstattet werden.
    Die Freibeträge dürfen natürlich nicht zweimal verwendet werden.

  • Avatar Susanne G. sagt:

    Hallo Frau Bunte,
    mein Mann(Steuerklasse 3) und ich (Hausfrau) haben für 2015 noch keine Steuererklärung abgegeben, geschuldet auch durch die schwere Erkrankung meines Mannes. Mein Mann bezieht seit September 2015 bis heute Krankengeld. Er wird dieses Jahr 63 J. alt und kann bereits am 1. November diesen Jahres in die Rente mit 63 gehen. Wir wurden bereits zweimal vom Finanzamt erinnert die Steuererklärung abzugeben it Hinweis auf eventuelle Verspätungszuschläge. Die letzte Frist zur Abgabe war bis zum 30.11.2016. Bis jetzt hat sich das Finanzamt noch nicht gemeldet.

  • Avatar Susanne G. sagt:

    Unsere Frage wäre nun, was erwartet uns? Warum lässt das Finanzamt so lange auf sich warten? Durch das gezahlte Krankengeld würden wir wohl auf jeden Fall Steuern nachbezahlen. Auf eine Antwort würden wir uns freuen. LG Susanne G.

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo Susanne G.,

    das Finanzamt benötigt durchschnittlich 3 Monate zur Bearbeitung einer Steuererklärung. Durch Feiertage, Ferien oder Urlaub kann sich dieser Zeitraum aber auch verlängern. Sie können bei Ihrem Finanzamt anrufen und den Bearbeitungsstand erfragen.

  • Avatar Jessica Schw. sagt:

    Hallo,

    ich habe für das Jahr 2014 und 2015 eine Steuererklärung abgegeben. 2016 habe ich ALG 1 bezogen und 2 Monate Arbeitslohn. Ich bin in der Steuerklasse 1. 2016 möchte ich eigentlich keine Steuererklärung abgeben. Bin ich nun zur Abgabe verpflichtet?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Zur Abgabe ist man bei Erhalt von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld 1 immer verpflichtet.

  • Avatar Sidd sagt:

    Hallo Team
    ich bin Steuerklasse 1, Angestellte und keine andere Einkommen. Finanzamt hat mir eine Brief geschickt, dass ich für 2015 eine Erklärung abgeben muss. Ich habe mit SW gerechnet. Es kommt zu eine Nachzahlung von umgefahr 500 Euro.

    Bin ich verpflichtet in diesem Fall, Steuererklärung abzugeben. Kann ich es vermeiden weil ich Steuerklasse 1 bin.

    Vielen Dank im Voraus.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn das Finanzamt die Erklärung anfordert, dann solltest du der Aufforderung nachkommen und sie einreichen.

  • Avatar Stefan H. sagt:

    Hallo Frau Bunte,

    Meine Frau und ich Steuerklasse 5/3 (drei Kinder) haben seit 5 Jahren keine Erklärung gemacht. Jetzt haben wir ja schon den 22 Mai, d.h. bis zum 31.05.2017 nicht mehr viel Zeit. Wenn wir nun erstmal für 2016 eine machen, denke ich werden wir auch für die letzten drei Jahre nachgefordert werden? Und die Strafe obendrein, oder? Gruß

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo Stefan,
    bei 3/5 ist man zur Abgabe verpflichtet.
    Es ist also gut möglich, dass die vorherigen Jahre auch angefordert werden. Wobei die Pflicht zur Abgabe ja eh besteht.
    Strafe muss nicht unbedingt sein, aber Zinsen und Verspätungszuschläge sind schon wahrscheinlich.

  • Avatar Ani sagt:

    Frage

    Ich bin ledig und habe das Jahr 2015 verpasst. Meine Mutter SK 1 (witwe) hat es auch verpasst. Das gesetz sieht es vor bis 31.05. 2016 die steuererklärung zu machen… Jetzt haben wir 2017. Wenn ich das jetzt mache (wurde noch nicht aufgefordert vom FA) droht mir trotzdem eine strafe ? Und wenn ja gilt da das gesetz 25e oder 50e pro monat oder ist das da noch nicht drin, und was passiert wenn ich es überhaupt nicht mache ?
    Danke

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei Steuerklasse 1 bist du nicht automatisch zur Abgabe verpflichtet. Prüf doch mal, ob du überhaupt abgeben musst.
    Es kann Verspätungszuschläge geben, wenn du abgeben musstet. Das sind dann ab 10€ pro Monat.

  • Avatar Mona sagt:

    Hallo Team,
    ich bin Beamtin, Lohnsteuerklasse I.
    Ich habe im Dezember 2016 meine Lohnsteuer für 2012 ausgedruckt beim Finanzamt abgegeben.
    Im Januar ist eine Ablehung gekommen: „sie haben lediglich Belege eingereicht“.
    Ich habe mich gewundert, da ich die Lohnsteuer via einer Software gemacht habe, weshalb stand, dass es online nicht übermittelt werden kann. Also entschied ich mich, es so auszudrucken, wie es das Finanzamt verlangt. Mir kamen die ausgedruckten Seiten zwar wenig vor-es gab auch nirgends eine Vorlage, wo ich das Datum und die Unterschrift setzen musste,weshalb ich auf der letzten Seite unterschrieb.
    Nach der Ablehnung des Finanzamtes(ich habe alles zwei Mal gedruckt), habe ich tatsächlich festgestellt, dass alle Ausgaben (Fahrtweg, Werbungskosten etc) aufgelistet sind- auch was ich wieder bekommen würde- jedoch nicht die Erklärung an sich.
    Ich habe Einspruch erhoben, wobei jetzt ein weiteres Schreiben vom Finanzmitarbeiter bekam: ich solle meinen Einspruch zurückziehen, da ich keine wirksame Erklärung abgegeben habe für das Jahr 2016 (die 2016 sollten wohl 2012 heißen). So viel zum Thema Fehler machen, worauf er mich am Telefon aufmerksam machte…
    Ich fragte ihn, warum er sich nicht mit mir in Verbindung gesetzt hatte, wenn meine Erklärung fehlerhaft. Seine Antwort war: Das sei nicht sein Problem. Ich dachte, der Rest wird noch nachgereicht.

    Muss ich mich damit nun zufrieden geben und in den sauren Apfel beißen und es auf sich beruhen lassen?
    Es geht um ca. 1400 Euro +Zinsen 🙁

    Vielen Dank für die Mühen

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Grundsätzlich muss das Finanzamt nach Ablauf der 4 Jahre keine Antragsveranlagungs mehr annehmen.
    Mit Anfang 2017 ist die Frist abgelaufen.

    Wenn das Finanzamt die Steuer geschätzt hat, dann muss die Erklärung trotzdem noch eingereicht werden.

  • Avatar Mona sagt:

    Vielen Dank für die Antwort.
    Woher soll ich wissen, ob das Finanzamt die Steuer geschätzt hat? Ich bin ja nicht verpflichtet, die Erklärung abzugeben?!

    Also kann ich da nichts unternehmen, um doch noch an mein Geld zu komm kommen?
    MfG

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wenn das Amt die Steuer geschätzt hätte, dann hätten Sie einen Schätzbescheid bekommen.
    Die genannten 1.400€ sind also keine Nachzahlung, sondern eine Erstattung?
    Wenn die Frist abgelaufen ist, muss die Erklärung nicht angenommen werden.

  • Avatar Mona sagt:

    Richtig, das wäre eine Erstattung gewesen.
    Also liegt es an dem Mitarbeiter vom Finanzamt, ob er die Erklärung, die ich nachträglich im Januar (diesmal Belege und Erklärung)eingereicht hatte, bearbeitet?
    Ich hatte meines Erachtens die Erklärung eingereicht-dass es lediglich die ausgedruckten aufgelisteten Belege waren, war nicht beabsichtigt.
    Also ist das Geld nun weg und mir bleibt nichts, als mich darüber zu ärgern?
    Vielen Dank

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wie gesagt: wenn die Frist rum ist und das ist am 31.12. um 24h der Fall, dann muss das Finanzamt die Erklärung nicht annehmen.
    Meinstens tut es das dann auch nicht mehr.

  • Avatar Ulrike sagt:

    Wir wurden nie aufgefordert zur Steuererklärung, jedoch heute für das Jahr 2016. Wir haben für 2014 und 2015 auch noch nicht eingereicht. Was machen wir nun von 2016 steht ja eine Frist..? Sollten man ruhig mehrere Jahre gleichzeitig einreichen oder lieber einzeln.?Danke schön mal!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    es ist möglich, auch 2014 und 2015 gleichzeigt abzugeben. Sie können die frühreren Jahre auch zuvor erklären oder nachreichen. Sollte für 2014 und 2015 keine Pflicht bestehen, müssen Sie nicht abgeben, es kann sich aber lohnen.

    Weshalb Sie 2016 aufgefordert wurden, können wir natürlich nicht beurteilen.

    Mit smartsteuer ist es am einfachsten, wenn Sie 2014 beginnen, die Daten nach 2015 nach Fertigstellung übernehmen. Sie sparen sich dann die wiederholte Eingabe. Anschließend können Sie die Daten von 2015 nach 2016 übertragen. Nicht möglich ist hingegen eine Datenübergabe in frühere Jahre wie z.B. von 2016 nach 2015.

  • Avatar Michaos sagt:

    hallo habe seit min 20 jahen keine Steuererklärung gemacht habe jetzt ein bescheid vom fa bekommen und werde aufgefordert von 2009 bis 2016 eine
    Steuererklärung zu machen ich hab die Steuerlklasse 3 und meine Frau 5
    wurde bis dato noch nie vom fa Angeschrieben muss ich das machen oder nur die letzten 4 Jahre ???

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Grundsätzlich ist einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung nachzukommen.
    Einzelheiten können wir leider nicht beurteilen, für eine rechtliche Beratung wenden Sie sich ggfs. an einen Steuerberater.

  • Avatar Ivica78 sagt:

    Meine Frau und ich Lohnsteuerklasse 3 und 5 haben aus Unwissenheit und Dummheit In den letzten 20 Jahren keine Einkommenssteuererklärung abgegeben und wurden jetzt vom Finanzamt aufgefordert, dies für 2010 bis 2016 zu tun, was wir natürlich auch machen werden. Droht uns nun neben Nachzahlung inkl. Zinsen auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Tag,
    hier müsste der gesamte Sachverhalt zunächst aufgeklärt werden. Eine Prognose wäre rein ins Blaue hinein.

  • Avatar Mella73 sagt:

    Uns ging es auch so…….. wir mussten 5 Jahre nachreichen. Haben zwar nachgezählt aber keine Strafe bekommen.

  • Avatar slowy4711 sagt:

    Bin in der gleichen Situation, wie Ivica78. Wurden auch kürzlich angeschrieben. Trotz großem Gehaltsunterschied muß ich nachzahlen und zwar in jedem Jahr rund 500€. Das ist für mich absolut neu. Bisher galt: Selbst Schuld, wer keine Steuererklärung in diesem Falle macht! Soweit mit bekannt ist, kommen auf die Steuerschulden noch Verzugszinsen. Das sind dann 0.5% pro Monat. Ab dem 15 Monat nach Fälligkeit derSteuer.
    Jetzt bin ich dabei alles anzugeben, was nur irgendwie geht, um die Steuerschulden zu reduzieren. Ach hätte ich doch irgendwann mal auf 4/4 gewechselt. Ich hoffe nicht, dass die mit einer Strafanzeige daher kommen. Es war nur Unwissenheit bei mir und keine böswillige Absicht. Ich habe ja die ganze Zeit auch eher mit einer Rückzahlung gerechnet.

  • Avatar Beny sagt:

    Hallo,

    ich hätte mal eine Frage: Ich habe von 2013 bis 03/2016 ehrenamtlich im erzieherischen Bereich gearbeitet. ich habe zuletzt festgestellt, dass ich in den Jahren 2014 und 2015 geringfügig über den Ehrenamtsfreibetrag von 2.400 € gekommen bin. Das Geld kam aus Spendenmitteln für gemeinnützige Zwecke und wurde vom hiesigen kassen- und Steueramt überwiesen. Daher bin ich davon ausgegangen, dass steuerlich alles passen würde. Ich habe für diese Tätigkeit daher keine Steuererklärungen gemacht.

    Müsste ich diese Steuererklärungen nachholen und den Betrag, der über der Grenze ist nachträglich versteuern oder ist das schon zu spät?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Grundsätzlich müssten die Beträge, die die Pauschale übersteigen als steuerpflichtig in die Steuererklärung eingehen.

  • Avatar Marcus sagt:

    Das FA hat uns im September aufgefordert das wir bitte die Steuererklärung von 2011 – 2016 abgeben sollen. Dem sind wir auch nach gekommen.

    Wir haben mal grob nachgeschlagen das wir von 2011 – 2015 was nachbezahlt bekommen müssten und für 2016 nachzahlen. Das ganze kommt fast auf null raus.

    Jetzt schreibt aber das FA 25.10.17 „Die Voraussetzung einer Pflichtveranlagung sind in den Jahren 2011 und 2012, entgegen des Schreibens vom 12.09, NICHT erfüllt.

    Ist das so richtig?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das kommt darauf an.. Ihr müsst schauen, ob ihr in den Jahreen zur Abgabe verpflichtet gewesen seid.
    Das kann zB wegen Steuerklassen 3/5. Hier stehen einige Gründe für eine Abgabepflicht.

  • Avatar Stefanie sagt:

    Hallo,

    ich habe die Steuererklärungen für 2014-2016 noch nicht eingereicht, habe aber auch keine Aufforderung zur Zahlung erhalten.
    Lohnsteuerklasse I, Angestellter, keine weiteren Einkünfte.
    Letzter Bescheid für 2013 ergab eine Nachzahlung von 4,25€…

    Woher weiß ich eigentlich, ob ich überhaupt eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss? Sollte ich jetzt die Erklärungen rückwirkend für 2014-2016 einreichen, und damit beim FA ggf. schlafende Hunde wecken?
    Oder lieber auf ein eventuelles Aufforderungsschreiben warten?
    Danke für eine kurze Rückmeldung.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind, können Sie diesem Beitrag entnehmen: https://www.smartsteuer.de/online/steuertipps/steuererklaerungspflicht-fuer-arbeitnehmer/

    Am besten geben Sie Ihre Daten in smartsteuer ein und berechnen Ihre Erstattung bzw. Nachzahlung. Wenn Sie nachzahlen müssten, sollten Sie Ihre Abgabepflicht prüfen. Mit smartsteuer fallen auch erst Kosten mit der Übermittlung an das Finanzamt an, so dass Sie die Daten bequem und kostenlos ohne eine Verpflichtung eintragen können.

  • Avatar luda sagt:

    Meine Frau und ich Lohnsteuerklasse 3/5 haben. Auf Unwissenheit in der letzte 10 Jahren keine Einkommenssteuerererklärung abgegeben und wurden jetzt vom Finanzamt aufgefordert dies für 2011 bis 2016 zu tun. Darf ich nur letzte 4 jahre machen??? oder muss ich für 2011 bis 2016 machen??? Vielen Dank

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei einer Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist man zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
    Die Frist von 4 Jahre für die Abgabe der Erklärung gilt für Antragsveranlagung.

  • Avatar luda sagt:

    Guten Tag! Ich habe noch Frage?Wenn mache für 4 Jahre Steuererklärung 2013 -2016. Ich werde bestraft sein, oder? Ins Brief vom Finanzamt haben wir für Zeit 2011 bis 2016 für 6 Jahre mussen machen. Warum Finanzamt schreibt ,dass ich für 6 Jahre Steuererklärung machen? Bestimmt muss Geld zurück zahlen? Für 4 Jahre Gesetztlich? Vielen Dank.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bitte wenden Sie sich mit konkreten Fragen an Ihr Finanzamt.
    Smartsteuer kann nur für die letzten 4 Jahre Steuererklärungen erstellen.
    Es kann sein, dass bei Ihrer Erklärung eine Nachzahlung herauskommt. Das ist immer
    vom Einzelfall abhängig.

  • Avatar Christine sagt:

    Guten Tag, ich – bislang nicht nur Steuererklärung verpflichtet – schaffe es irgendwie immer erst mehr oder weniger kurz vor Ablauf der 4 Jahresfrist meine Steuer zu machen. So habe ich jetzt die für 2014 praktisch fertig zum Absenden. Nun besteht folgendes Problem: Ich habe in dem Jahr zwei Fachartikel geschrieben (erstmalig und einmalig) und dafür rund 600 Euro erhalten, womit ich über dem Freibetrag von 410 Euro für selbständige Einnahmen liege. Damit wäre ich also für das Jahr verpflichtet gewesen eine Erklärung abzugeben. Da ich sonst nicht selbständig arbeite, war mir das nicht bewusst. Ich bin erst jetzt darauf aufmerksam geworden, dass ich damit zur Abgabe der Erklärung verpflichtet gewesen wäre und die Frist dafür dann ja eben nicht mehr 4 Jahre ist. Was kann mir denn jetzt passieren, wenn ich die Erklärung jetzt also verspätet abgebe? Muss ich mit einer Strafe rechnen? Laut Steuerprogram würde ich trotz der selbständigen Einnahmen, die ja aber nicht hoch waren, eine Erstattung bekommen. Wenn mir die nicht mehr gestattet wird, da ich zu spät abgebe, wäre das zwar sehr ärgerlich, aber ich könnte damit leben. Bin ja selbst schuld. Aber ich habe etwas Sorgen, dass mir noch dazu eine Strafe droht.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Eine Strafe kann es in Form von einem Verspätungszuschlag geben.

  • Avatar Ramona sagt:

    Hallo! Vor kurzem wurden mein mann und ich aufgefordert, die Steuererklärung für 2010 zu machen. ( wir haben 5 und 3) Das habe ich auch getan und wir müssen nachzahlen. Heute kamen dann aber zusätzlich zu 2010 noch Bescheide für 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 mit zum Teil Aufforderungen zu Nachzahlungen und alle bis 15.01.18. Dabei habe ich z.B. 2015 ja mehr Ausgaben durch Zuzahlungen bei der Krankenkasse gehabt. Wie verhalte ich mich jetzt?

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Zu den Zahlungsmodalitäten können Sie Rücksprache mit Ihrem Finanzamt halten.

  • Avatar Jacqueline Malachowski sagt:

    Hallo,
    Ich habe die Steuererklärung für 2015 viel zu sät abgegeben
    musste aber für 2015 für angebliche Mieteinnahmen 1700 Euro an das Finanzamt zahlen
    Jetzt sagt das Finanzamt das ich dieses Geld nicht zurück bekomme
    Ich habe keine Mietverträge abgeschlossen und auch nicht vermietet aber das Finanzamt glaubt mir nicht weil sie Mietverträge vorliegen hat woher auch immer.
    Habe ich jetzt diese Geld verschenkt???
    Ist es richtig das ich mein Geld nicht zurück bekomme.
    Vielen Dank für eure Hilfe und infos

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Für solche konkreten Sachverhalte sollten Sie überlegen einen Fachmann zu Rate zu ziehen.
    Diese Frage kann in diesem Rahmen leider nicht beantwortet werden.

  • Avatar alexander schmidt sagt:

    Hallo meine Mutter ist 83 Jahre muß die auch einen Steuerausgleich noch Machen wenn sie über 1100 euro Pension bekommt!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Das kann man so pauschal leider nicht sagen.
    Wenn sie 2017 unter dem Grundfreibetrag (also nach Abzug von zB Vorsorgeaufwendungen) von 8.820€ liegt, wird keine Steuer berechnet.
    Genau kannst du es im Programm einmal ausprobieren und eine Berechnung machen.

  • Avatar Tobias Adams sagt:

    Hallo Frau Bunte,

    wie sieht es aus wenn man im Jahr 2016 noch nicht verpflichtet war eine Steuererklärung abzugeben, dies aber seit 2017 ist. Kann man dann bis zum Mai 2018 die Steuererklärung für 2017 machen und die davor liegende Steuerklärung von 2016 erst im Dezember 2020?

    Ist ein Bundesbeamter automatisch verpflichtet eine Steuerklärung zu machen, z.B. durch die private KV? Oder woraus ergibt sich die Pflicht bei eines Bundesbeamten?

    Liebe grüße und danke Tobias

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Mehr Informationen zur Abgabepflicht finden Sie unter diesem Beitrag.
    Natürlich kann sich die Pflicht auch erst im laufenden Jahr ergeben, zB durch einen Steuerkllassenwechsel. Die Anforderungen bleiben dabei gleich.

  • Avatar Alex sagt:

    Hallo,
    ich habe herausgefunden, dass ich eigentlich noch fuer 2015 Steuererklaerung machen muss, da ich damals neben Arbeitslohn auch ALG 1 bekommen habe (ich dachte, dass es freiwillig war). Ich habe Formulare im Elstar eingefuellt und laut die geschaetzte Steuerberechnung soll ich 193 Euro Steuer fuer 2015 bezahlen -aber habe bisher schon 816 von bezahlt. In dem Fall nach Abgabe bekomme ich als Strafe weniger Steuer zurueck, wenn ich es richtig verstanden habe? Wie viel weniger kann es sein?
    Vielen Dank fuer die Antwort und schoene Feiertage!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    die Einnahmen aus ALG I stehen und dem sogenannten Progessionsvorbehalt. Dies bedeutet, sie sind steuerfrei, erhöhen aber Ihre Steuerlast. Sie werden zur Berechnung Ihres Steuersatzes mit herangezogen, ohne dass sie selbst versteuert werden müssen.

  • Avatar Heiner Linz sagt:

    Hallo,

    ich habe folgendes Fragen:

    1. Ich bin verpflichtet eine Steuererklärung zu erstellen. Habe die Steuererklärung für 2016 auch mehr oder weniger bereits fertig aber aufgrund verschiedener Gründe bisher noch nicht abgegeben. Vom Finanzamt habe ich bisher noch keine „Mahnung“ oder anderweitig Post hierzu bekommen.

    Wenn ich die Steuererklärung nun versenden würde, was wäre am wahrscheinlichsten?
    – Wird bearbeitet und ich zahle einen Verspätungszuschlag?
    – Bearbeitung wird einfach abgelehnt?

    Wie ist in dem Zusammenhang der Passus mit den 14 Monaten aus der Abgabenordnung zu verstehen?

    § 152 Verspätungszuschlag

    (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
    1.
    nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt

    Vielen Dank

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei einer Pflichtabgabe wird die Bearbeitung ziemlich wahrscheinlich nicht abgelehnt. Ein Verspätungszuschlag kann natürlich angesetzt werden.
    Bei einer Verspätung von über 14 Monaten ist der Verspätungszuschlag dann festzusetzen.

  • Avatar Heiner Linz sagt:

    Super, vielen Dank für die schnelle Antwort.

  • Avatar Daria sagt:

    Hallo,ich bin gerade nahezu schockiert und zwar folgendes;
    ICH WUSSE NICHT DAS WIR ZUR STEUERERKLÄRUNGSABGABE VERPFLICHET SIND.
    Ich bin seid April 2014 in Deutschchland berufstätig und bis 1.9.2017 immer mit StK3.Meim Mann die Zeit bis 1.9.2017 ein Minijober,also 5.
    Mitlerweile haben wir zum 1.9.2017 die Klassen umgedreht da mein Mann jetzt mit 2200 Brutto der Hauptverdiener ist.Wir haben zwei Söhne 8 und 1 Jahr alt.
    Hilfe was habe ich verseumt und wass muss ich als nächstes machen?Danke

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dies ist im Ermessen des Bearbeiters. Häufig kommt es in dieser Konstellation auch zu einer Nachzahlung, die dann zu verzinsen ist.

    Die Einleitung eines Strafverfahrens ist nicht zu erwarten, dies wäre äußerst ungewöhnlich.

  • Avatar AlexFel sagt:

    Hallo guten Abend,
    ich habe eben die letzten 4 Erklärungen ausgedruckt. Ist das erste mal und ich tue es freiwillig. Frage: Schicke ich die alle zusammen weg? Oder nacheinander?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    Sie können die 4 Erklärungen für 2014-2017 in beliebiger Reihenfolge versenden.

  • Avatar vanessa sagt:

    Hallo

    Derzeit sind ich und mein Mann Steuerklasse 4.
    Wie sieht es aus wenn er ins Ausland geht um zu arbeiten? Theoretisch müsste er sein Einkommen dort ja versteuern. Muss oder sollte er sich kompl. aus Deutschland abmelden damit ich in SK 1 komme oder reicht es aus evtl.hier seinen 2.Wohnsitz zuhaben.

  • Avatar Francesca sagt:

    Guten Tag!
    Mein Name ist Francesca.
    Ab Mai arbeite ich als Übungsleiterin in einem Verein und ab September als freiberubliche Lehrerin in einer Sprachschule.
    Im Oktober habe ich auch einen Master angefangen und ich weiß nich, ob ich meine Steuererklärung abgeben muss.
    In diesem Jahr habe ich maximal 5000 Euro verdient.
    Lohnt es sich?

    Vielen Dank im Voraus.

    Francesca

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss sein Welteinkommen in Deutschland versteuern.
    Wenn diese bereits in dem anderen Land versteuert wurde, gibt es verschiedene Verfahren, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Eine Steuererklärung kann sich aufgrund einer Erstattung oder auch wegen eines Verlustvortrags bei hohen Werbungkosten lohnen.
    Du kannst es im Programm erfassen und dann entscheiden, ob du die Erklärung einreichen möchstest oder nicht.

  • Avatar maxim sagt:

    hallo ich habe auch noch nie eine Steuererklärung gemacht und wurde auch noch nie aufgefordert. jetzte eine frage:
    für das jahr 2014 bekomme ich geld wider etwa 1150euro weil ich da geheiratet habe und ab da von stufe 1 auf 3 gemacht habe meine frau wahr die letzte 3-4 jahren in mutterschutz da wir 2 kinder gemacht haben.
    und im jahr 2015,2016,2017 mussen wir geld zurück zahlen da wir elterngeld bekommen haben kann ich nur die Steuererklärung von 2014 abgeben und dan einfach mit der Steuererklärung von 2017 anfangen und die anderen einfach verstreichen lassen weil die haben mich noch nie aufgefortert eine zu machen oder ist es irgendwie kriminell?? oder soll ich einfach garnicht machen wen die mich nicht auffortern?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung zu erstellen, dann sollten Sie dieser Verpflichtung auch nachkommen. Eine Verpflichtung besteht z.B. wenn ein Ehegatte nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder Sie Einkommenersatzleistungen wie Elterngeld von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben.

  • Avatar Kafillo sagt:

    Guten Tag,
    dieses Jahr befasse ich mich das erste Mal mit dem Thema Steuererklärung. Nach einiger Recherche glaubte ich zunächst, für die letzten 4 Jahre eine freiwillige Einkommensteuererklärung abgeben zu können. Ihr Artikel (und andere) geben mir allerdings Anlass zur Sorge.
    Meine Situation ist folgende:

    2014 – Bruttoarbeitslohn betrug 12.140 € (Ausbildungsdienstverhältnis)

    2015 – jährliches Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag
    -> Ausbildungsende: 29.01.2015 (+ Prämie im *Februar* nach Steuerklasse VI)
    -> Bezug von ALG I ab 30.01.2015 und ALG II
    -> Sozialversicherungspflichtige Arbeit (Steuern nach Steuerklasse I)

    2016 – jährliches Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag
    -> Bezug von ALG I
    -> Sozialversicherungspflichtige Arbeit (Steuern nach Steuerklasse I)

    2017 – kein steuerpflichtiges Einkommen und keine Lohnersatzleistungen

    Hieraus ergeben sich für mich folgende Fragen:
    a) Besteht also für die Jahre 2014-2016 grundsätzlich eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung?

    b) Habe ich bei der nachträglichen Abgabe meiner Steuererklärungen (z.B. über Elster-Online) mit Verspätungzuschlägen in Höhe von 10 € pro Monat Verspätung zu rechnen? (Die mögliche Summe ist für meine Verhältnisse beunruhigend hoch)

    c) Berechnen Finanzämter Verspätungszuschläge, auch wenn zuvor keine Aufforderungen zu Steuererklärung versendet worden?

    d) Würden zuviel gezahlte Steuern trotz Frist-Verletzung zurückgezahlt?
    (Dies würde im meinem Falle die „Strafen“ – also Verspätungszuschläge lediglich lindern)

    e) Was ist der Sinn des Lebens? (Scherzfrage)

    Das Thema nagt leider sehr an meinen Nerven.
    Ich bin für jede Hilfe dankbar 😀
    Viele Grüße

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Sie können 4 Jahre zurücklegend die Steuererklärung einreichen, wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind.
    Leider können wir Ihren Einzelfall nicht beurteilen.
    Gern können Sie mit dem Programm ausrechnen, ob Sie eine Steuererstattung erhalten würden. Diese gibt es natürlich nur,
    wenn auch Steuern, zB Lohnsteuer, gezahlt wurden.

  • Avatar Psches sagt:

    Hallo zusammen,
    wahrscheinlich werden Sie (zu Recht) denken, wie blöd ist der eigentlich. Aber ich habe ein Problem.

    Als ich geheiratet habe, habe ich noch studiert, meine Frau Alleinverdiener. Nach dem Studium habe wir in Lohnsteuerklasse III und V gewechselt. Das ist jetzt schon 15 Jahre her.

    Mir/uns war bisher nicht bewusst, dass wir mit dieser Konstellation eine Steuererklärung machen müssen (ich weiß ich hätte mich damit beschäftigen müssen, habe es leider versäumt). Nun haben wir uns vor kurzem mit einem Bekannten darüber unterhalten und er hat uns erzählt, dass wir hier eine abgeben müssen. Nach kurzer Recherche im Internet habe ich das dann auch so bestätigt bekommen.

    Nun habe ich ein schlechtes Gewissen. Wir werden dies ab jetzt natürlich machen.

    Was könnte aber passieren, wenn ich jetzt auf einmal eine abgebe?
    Soll ich nur eine abgeben oder auch für die letzten 4 Jahre? Wenn ich für die letzten 4 Jahre oder mehr machen muss, gibt es noch entsprechende Programme die ich kaufen kann?
    Herzlichen Dank schon mal für die Hilfe.

    Viele Grüße
    Psches

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Hallo, mit smartsteuer können Sie für die letzten 4 Jahre die Erklärung machen.
    Zu einer genaueren Beratung müssten Sie sich an einen Steuerberater o.ä. wenden.

  • Avatar Rosenberg sagt:

    Guten Tag,

    bei mir tut sich folgendes Problem auf…
    Ich bin immer davon ausgegangen das man als Angestellter nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist! Nun da mein Sohn seit 2 Jahren den KIGA besucht (gebühren) und meine Entfernung zur Arbeitsstelle gewachsen ist bin ich davon ausgegangen das sich jetzt endlich eine Abgabe lohnt. Also will ich für 2016 und 2017 eine Steuererklärung für mich und meine Partnerin (nicht verheiratet) abgeben.
    Zufällig bin ich jetzt darauf gestoßen das man bei Beanspruchung von Elterngeld zur Abgabe verpflichtet ist. Elterngeld haben wir 2013/2014 bezogen und jetzt weiß ich nicht weiter, da ja zum einen die Frist für 2013 längst rum ist außerdem evtl. eine Nachzahlung droht und evtl. auch durch Umzug nicht mehr alle Unterlagen vorliegen.
    Was kann ich in so einem Fall tuen was kommt auf uns zu?
    Viele Grüße

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Hallo,

    es kann sein, dass das Finanzamt die Steuererklärungen nachfordert. Es kommt immer auf die persönlich Situation an ob eine Nachzahlung entsteht.

  • Avatar Stephan sagt:

    Habe eine freiwillige Steuererklärung dieses Jahr 7 Jahre rückwirkend abgegeben. Es handelt sich hierbei um ein Jahr meines Studiums und daher ausschließlich um Sonderausgaben und Werbungskosten. Habe einen Bescheid vom Finanzamt erhalten. Heißt das, es wurde noch anerkannt trotz der 7 Jahre? Wirkt sich dies nun positiv auf meine Steuer diese Jahr aus? Danke für die Auskunft!

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,

    am besten vergleichen Sie den Bescheid mit Ihre Steuererklärung in smartsteuer. Da wir den Bescheid inhaltlich nicht kennen, haben wir auch keine Möglichkeit über die Auswirkungen etwas zu sagen.

  • Avatar Thorsten sagt:

    Moin,

    ich mache meine Steuererklärung regelmässig und pünktlich und habe auch 2013 meine Steuererklärung gemacht und sowohl Elektronisch als auch schriftlich per Post verschickt.
    Allerdings ist wohl die schriftliche Version nie bei meinem Finanzamt angekommen.
    Nun verlangt das Finanzamt das ich bis zum 31.12.2018 die Steuererklärung nachreiche.
    Auf die damals via Quicksteuer erstellte Steuererklärung habe ich keinen Zugriff mehr und nochmalige Erstellung ist nicht möglich, da Smartsteuer lediglich bis zum Jahr 2014 reicht.
    Was kann ich noch tun bzw. was könnte mir im schlimmsten Fall seitens des Finanzamtes drohen?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Moin,
    Sie können über diese Seite noch die Erklärung für 2013 öffnen: https://steuerjahr2013.smartsteuer.de/

  • Avatar Bernhard Klein sagt:

    Bisher habe ich keine Formuale für Steuererklärung 2018 bekommen. Muss ich mir Sorgen machen?

    Kennt das Finanzamt die selber ausgedruckte Formulare an?

  • Avatar Dagmar sagt:

    Hallo,

    ich hätte auch mal eine Frage. Seit 2012 habe ich regelmäßig Lücken im Beschäftigungsverhältnis und somit erhalte ich beinahe jährlich für einige Monate Alg1.
    Mir war nicht bewusst, dass es Pflicht ist in diesem Fall eine Steuererklärung zu machen.

    Ich habe dies nun nachgeholt und das Ergebnis kann sich laut Steuerberater sehen lassen.

    Nun die Frage, wird mir dies wirklich erstattet, oder zu den Akten gelegt und lediglich die letzten vier Jahre gezahlt? Ich erhielt keine Aufforderung vom Finanzamt muss ich dazu betonen, ich bin alleine auf meinen Fehler gestoßen und habe nun vor wenigen Tagen reagiert und diese 7 Jahre nachgereicht.

    Durch weite Strecken zur Arbeit kommt trotz Alg1 Bezug für jedes Jahr ein sattes Plus heraus. Aber bekomme ich das auch? Habe ich Glück,dadurch das ich verpflichtet bin? Oder geht es über vier Jahre hinaus nur, wenn die andere Seite etwas erhält?

    Ich möchte keine hop oder top Antwort worauf ich jemanden festnageln kann, sondern möchte nur wissen, ob es möglich ist für den gesamten Zeitraum eine Rückerstattung zu erhalten.

    Vielen Dank schonmal

  • Avatar Werner sagt:

    Hallo,

    Meine Frau und ich haben III und V als Steuerklasse, allerdings haben die Leute im Finanzamt gesagt dass man keine Steuererklärung machen muss, wenn man alleinverdiener ist.

    Ist das richtig ? Kann man das irgendwo im Steuergesetz finden?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    ob eine Steuererklärung abzugeben ist, ist in § 46 EStG geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

  • Avatar Eugen Hermann sagt:

    Hallo,

    muss bei der Steuerklasse 2 (verwitwet mit Kindern) eine Steuererklärung gemacht werden?

    Vielen Dank im Voraus!
    MbG
    Eugen Hermann

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo Herr Hermann,
    eine Verpflichtung zur Abgabe ergibt sich nicht aus der Wahl der Steuerklasse II.

  • Avatar Rico sagt:

    Guten Tag
    Meine Frau und ich (Steuerklassen 3/5) haben seit 2011 keine Steuererklärung mehr gemacht. Wir wurden auch bis jetzt nicht aufgefordet. Was könnte passieren, abgesehen von Nachzahlungen, wenn ich jetzt für die letzten 4 Jahre Steuererklärungen abgebe? Wird das FA dann Steuererklärungen von 2011 an fordern, oder geben die sich mit den letzten 4 Jahren „zufrieden“?

    Vielen Dank im Voraus

    Gruß Rico

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    wir können nicht vorhersehen wie das Finanzamt reagieren wird.

  • Avatar Samus Tatyana sagt:

    Guten Abend,

    ich bin Studentin und wollte eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, hatte aber kein Einkommen in diesem Jahr.. Muss ich eine Steuererklärung abgeben und welche Formulare muss ich ausfüllen? Vielen Dank im Voraus!

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Bei einer selbständigen Tätigkeit ist eine Steuererklärung mit EÜR einzureichen.
    Gern können Sie auch bei Ihrem Finanzamt nachfragen.

  • Avatar MC sagt:

    Hallo, leider kann ich nicht feststellen, ob der Blog noch aktualisiert wird.
    Aber hier dennoch die Frage: wenn die Steuer wg. Nichtabgabe der Erklärungen vom FA geschätzt wurden, da ich damals keine Erklärung als Selbstständiger abgegeben habe, inzwischen der Vorbehalt für die erstellen Schätzungsbescheide aufgehoben würde und die Aussage des derzeitigen Finanzbeamten lautet, dass man trotzdem zur Abgabe verpflichtet ist (obwohl doch nichts mehr angenommen wird) – sollte man da den Vorbehalt wieder aufheben können seitens des FA und ich kann die Erklärungen nachreichen – oder bleit es nun für immer bei der Schätzung des FA? WIE KANN DER VORBEHALT AUFGEHOBEN WERDEN?
    Kann da ein StB behilflich sein oder sollte ich besser einen Fachanwalt für Stuerrecht suchen?
    Es geht jetzt aktuell (2019) um die Jahre 2010,2011

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Generell befreit ein Schätzungsbescheid nicht von der Pflicht zur Angabe der Erklärung.
    In diesem Fall kann Ihnen bestimmt ein Steuerberater konkret weiterhelfen.

  • Avatar Becker sagt:

    Hallo,
    meine Frau ist Jahrgang 1947 und 2007 wegen Berufsunfähigkeit verrentet worden. Ich bin Jahrgang 1939 und 1999 wegen Arbeitslosigkeit verrentet worden. Wir haben seit weit über 20 Jahren wegen o a. Gründe keine Steuern bezahlt, da wir kein Nebeneinkommen haben und hatten. Auf unsere Rente brauchen wir, da zu gering, keine Steuern zahlen. Wir habe bis dato noch nie eine Aufforderung erhalten, eine Steuererklärung abzugeben. Müssen wir trotzdem mit einer Strafe rechnen wenn wir eine Aufforderung zur Steuererklärung erhalten bzw. eine freiwillig abgeben würden obwohl wir dem Statt nichts vorenthalten haben?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,

    wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie keine Strafe befürchten.

  • Avatar Manuela sagt:

    Hi.Mein Mann und ich 4/4 haben einen Brief erhalten das die Lohnsteuererklärung von 2015 fehlen würde.Hab noch nie Steuern gemacht.Wie kommen die da drauf? Vor allem wie Kann es sein das nur 2015 fehlt.Bin etwas ratlos .

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    am besten wenden Sie sich unmittelbar an das Finanzamt weshalb SIe eine Steueerklärung abgeben sollten. Lohnen kann es sich immer!

  • Avatar Alexander sagt:

    Hallo,

    ich würde gerne noch einmal etwas sicherstellen.

    Ich bin ein klassischer Fall der seit Jahren nicht eingereichten Steuerklärung bei der 3 /5 Kombi.

    Ich würde jetzt für die letzten 4 Jahre die St.Er. einreichen.
    Dabei gilt nach meinem Verständnis folgendes:

    Frage 1: Verspätungszuschlag für 2016/ 2017 liegt im Ermessen des Sachbearbeiters?

    Frage 2: Verspätungszuschlag für 2018 liegt aufgrund der Verstreichung der Frist von 14 Monaten (2020 März) bei 2×25€ , richtig?

    Frage 3: Kann zusätzlich ein Säumniszuschlag eingefordert werden, obwohl noch keine initiale Berechnung der Steuer stattgefunden hat?

    Danke und viele Grüße,
    Alexander

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Guten Morgen,
    leider dürfen wir keine individuellen Fragen beantworten.

  • Avatar christos kalliposis sagt:

    Hallo,
    hab eine wichtige frage, wenn ich in einem Jahr eine Lücke von einem Monat habe vom einem Arbeitgeber zum anderen ohne sich Arbeitslos zu melden und die Sozialleistungen aus eigener Tasche selber gezahlt habe, muss ich irgendwas einreichen oder was beachten?

    Grüße

  • Avatar Unbekannter Name sagt:

    Hallo
    im Jahre 2018 war ich Student und hatte in diesem Jahr kein Einkommen. Nur Bafög. Nun hab ich eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018 erhalten. Soll ich eine Steuererklärung abgeben, obwohl ich in dem Jahr überhaupt nicht gearbeitet oder sonstige Einnahmen bekommen hab?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    am besten wenden Sie sich an Ihr Finanzamt und erkundigen sich nach dem Grund für die Aufforderung.

  • Avatar Malarvizhi Balachandran sagt:

    Habe nie Steuererklärung abgegeben . Ich bin eigentlich verpflichtet abzugeben. Kann ich nachträglich für letzte 4 jahr es machen.
    Wenn ich steuerruckzahlung bekomme soll , bekomme ich es oder?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    auch bei einer Verpflichtung zur Abgabe erhalten Sie eine Erstattung, wenn Sie noch nicht abgegeben haben.

  • Avatar Kenny Kenner sagt:

    Hallo.

    Mit der Elektronischen Lohnsteuerbescheinig für 2020 war auch auch ein Hinweisblatt meines Arbeitgebers dabei das bei Bezug von Kurzarbeitergeld eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht. In 2020 war ich nicht davon betroffen jedoch im Jahr 2019. Mir war diese Pflicht bislang leider nicht bekannt. Habe gehört es drohen Strafen von mindestens 25 p. Monat – hier war jetzt aber zu lesen von max. 10 % . Was stimmt denn nun ?
    Gesamtbezug des Kurzarbeitergeldes waren ca. 500 EUR – Wie hoch wäre die zu erwartende Strafzahlung ? Wann wäre das Steuerjahr verjährt ? Vielen Dank für eine Auskunft

  • Avatar BA sagt:

    Hallo,

    ich habe Steuerklasse I und habe 2019 den Arbeitgeber gewechselt. Für 2020 wollte ich eine Steuererklärung abgeben, da ich einige Kilometer zur Arbeit fahren muss und noch eine Nachzahlung von meinem früheren Arbeitgeber im Februar 2020 für 2019 erhalten habe, die mit Steuerklasse 6 abgerechnet wurde.

    Leider habe ich für 2019 keine Steuererklärung abgegeben (weil Steuerklasse I und für so wenig Erstattung lohnte sich der Aufwand nicht).

    Wenn ich jetzt für 2020 die Steuererklärung abgebe, kann das Finanzamt noch für 2019 eine Steuererklärung nachfordern? Was kommt dann auf mich zu?

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    der Verspätungszuschlag wird immer festgesetzt, wenn Sie nicht innerhalb 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung abgegeben haben. Er beträgt pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25% der um mögliche Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 € monatlich. Bei Ihnen wird dieser eventuell ab August 2020 mit monatlich 25 € festgesetzt.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    wenn Sie für 2019 nicht zur Abgabe verpflichtet waren – dies können wir nicht prüfen – müssen Sie auch nach Abgabe einer Steuererklärung für 2020 keine Erklärung abgeben.

  • Avatar unbekannt sagt:

    Hallo, hätte auch eine Frage.
    Bisher war ich nicht verpflichtet, eine Lohnsteuererklärung einzureichen (Antragsveranlagung), habe deswegen meine Lohnsteuererklärungen immer relativ spät eingereicht (z.B. für 2015 (2016) Ende Dezember 2019 (2020) abgegeben und im Januar 2020 (Februar 2021) neben einer Steuererstattung auch Erstattungszinsen erhalten).
    Unterliege ich nun seit 2020 der Pflichtveranlagung? Die Erstattungszinsen sind niedriger als mein noch vorhandener Sparer-Freibetrag für das jeweilige Jahr. Falls ich nun verpflichtet wäre, was ist mit den Lohnsteuererklärungen der Jahre 2017, 2018 und 2019? Kann ich diese vergleichbar zu den anderen Erklärungen trotzdem erst im Dezember 2021, 2022 und 2023 einreichen, da in diesen Jahren noch keine Pflichtveranlagung vorlag?
    Kann man von der Pflichtveranlagung (falls die Gründe hierfür wegfallen) auch wieder zur Antragsveranlagung „wechseln“?

  • Avatar KS sagt:

    Hallo,
    mein Mann und ich haben Steuerklasse 3 und 5-beide angestellt.
    Nun sind wir vom Finanzamt aufgefordert worden, die Steuererklärung für 2016 bis 2018 nachzureichen. Für das Jahr 2016 bestand ja- soweit ich informiert bin- noch die Belegvorlagepflicht. Bedeutet das, dass wir für 2016 jetzt auch noch die Belege mit einreichen müssen und erst ab 2017 nicht mehr (diese dann nur vorhalten) ? Ob diese Versäumniszuschläge angesetzt werden, bleibt abzuwarten? Oder müsste dies bereits in der Aufforderung des Finanzamtes angekündigt werden?
    Können wir dann die Steuererklärung 2019 auch einfach direkt unaufgefordert hinterher schicken?

    Viele Grüße und herzlichen Dank!
    KS

  • Avatar Jenrik Steege sagt:

    Wenn Sie Ihre Kosten von der Steuer absetzen wollen, müssen Sie diese z.B. durch Belege nachweisen können. Die Belege müssen Sie jedoch ab der Steuererklärung 2017 meist nicht mehr beim Finanzamt einreichen.

    Aus der „Belegvorlagepflicht“ wurde eine „Belegvorhaltepflicht“. Dies bedeutet, dass Sie die Belege nicht mehr mit Ihrer Steuererklärung an Ihr Finanzamt schicken, sondern nur auf Anforderung nachreichen müssen.

    Nur noch in Ausnahmefällen sollten Sie Ihre Belege der Steuererklärung beifügen. Für diese Fälle finden Sie Hinweise auf unserer Seite unter „Abgabe“ > „Belege“, sowie in der dort für Sie persönlich erstellten Belegliste.

  • Avatar Jean Val Jean sagt:

    Hallo,
    ich habe, wie viele vor mir, auch immer erst zum Ende der vierjährigen Frist meine Steuererklärungen eingereicht. Entweder bekam ich was zurück, oder die Steuer lag bei Null. Weil z.B. das Jahresgehalt zu niedrig war.

    Nun habe ich 2017 den Arbeitgeber gewechselt, weil der mich neben des Studiums vom Arbeitgeber zu Leistungen gedrängt worden war, die ich moralisch weder erbringen konnte noch wollte. Er hat sogar bei manchen Dingen meine mich schützende Vorgesetzte angeschrien. Der Vertrag wurde aufgehoben, weil ich Kündigungsschutz hatte. Dabei wurde ein Bonus auch ausbezahlt. Da ich in der Kürze keinen adäquaten Job fand, musste ich davon die nächsten zwei Monate leben plus meinen Studienbeitrag bezahlen, bis ich wieder Arbeit fand. Wenn ich den Bonus in einen Steuerrechner als Ganzes eingeben würde, kämen darauf ca. 350 Euro Steuern.

    Jetzt steht wieder meine alljährliche Jahresendsteuererklärung an und ich lese mir im Internet einen Wolf und habe Angst, dass das nicht nur verzinst werden würde, sondern ich Schlimmeres erwarten könnte, sollte diese Steuererklärung auf einmal negativ beschieden werden. Ich hatte im Vorjahr Null raus, wesentlich mehr abzusetzen, aber konnte anscheinend keinen Verlustvortrag raus ziehen.

    Muss ich mir jetzt Sorgen machen, dass ich irgendwie strafrechtlich belangt werde? Ich habe das erste Mal in meinem Leben einen Lohnsteuerhilfeverein nun beauftragt, da ich das immer nur per App gemacht habe und im Thema Steuern komplett unbeholfen. Meine Kurzarbeitersteuererklärung habe ich auch, weil ich das diesmal wusste, pünktlich abgegeben. Sieht das FA dann, dass ich nicht vorhabe, mich zu bereichern?

    Viele Grüße und Lieben Dank im Voraus!

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo,

    wir dürfen keine steuerliche Beratung durchführen. Am besten lesen Sie einmal in unserem Blog, ob Sie verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben, oder nicht.

    Beste Grüße

  • Avatar Winfried sagt:

    Hallo,
    ich mit der Lohnsteuerklasse 1
    habe seit 1994 keine Erklärung mehr abgegeben.
    Was soll / muss ich nun tun?

  • Avatar Jörg sagt:

    Hallo,
    ich habe vor ca 12 Jahren eine Steuererklärung gemacht als ich geheiratet habe. Allerdings habe ich danach nie wieder eine gemacht. Mittlerweile bin ich geschieden und habe jetzt neu geheiratet. Bin ganz normaler Angestellter. Was kann mich im schlimmsten Fall passieren?

    LG Jörg

  • Avatar Neny sagt:

    Hallo, mein Mann hatte 2018 einen Arbeitsunfall gehabt und hatte dadurch lohnersatzleistung bekommen. da wir nicht davon wussten und das Finanzamt uns auch nicht ein Forderung geschickt hat müssen wir jetzt verspätungs Strafe bezahlen. Kann ich Einspruch legen??

  • Katrin Lengtat Katrin Lengtat sagt:

    Hallo Neny,

    bitte hab Verständnis, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen können. Aber schau doch mal in unseren Musterschreiben nach, ob du was passendes dazu findest.

    Grüße

    Katrin von smartsteuer


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