5 überraschende Dinge, die man 2023 absetzen kann!

5 überraschende Dinge, die man 2023 absetzen kann!

 

Hallo, ich bin Simon und heute zeige ich euch 5 relativ unbekannte Dinge und Kosten, die man in der Steuererklärung tatsächlich absetzen kann und die nicht jeder kennt. Denn klar, viele kennen die Entfernungs- oder Homeoffice-Pauschale oder andere Werbungskosten, wie Kosten für Arbeitsmittel, Fortbildungskosten oder auch Kontoführungsgebühren. Allerdings gibt es noch viel mehr und genau über solche Möglichkeiten möchten wir euch mit unseren regelmäßigen Videos auf dem smartsteuer YouTube-Kanal aufklären. Also abonniert gern unseren YouTube-Kanal – wir freuen uns über jeden Abonnenten!

 

Starten wir dabei gleich mal mit einem Steuertipp, den nur die wenigsten kennen und das, obwohl er Millionen Menschen betrifft und dessen Nutzung einem je nach Fall mehrere hundert Euro Steuern sparen kann.

Kinderbetreuung durch die Großeltern

Noch immer sind ja glücklicherweise die Großeltern oder ein Teil davon eine der wichtigsten Stützen im familiären Miteinander und passen häufig wie selbstverständlich auf die Enkelkinder auf! Kaum jemand weiß allerdings, dass man den Großeltern für die gelegentliche Betreuung des oder der Kinder steuerfrei die Fahrtkosten erstatten kann und diese dann selbst als Kinderbetreuungskosten in der eigenen Steuererklärung absetzen und damit Steuern sparen kann. Das geht entweder mit den tatsächlich entstandenen Kosten, was eher umständlich ist, also beispielsweise für Fahrtickets oder pauschal mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Und da kann über das Jahr hinweg und je nach Häufigkeit eine ordentliche Summe zusammenkommen. Wichtig ist eine Art schriftliche Rahmenvereinbarung zwischen den Eltern und der betreuenden Person über die regelmäßige Betreuung zu vereinbaren und die Anzahl und die Tage der Fahrten aufzuschreiben. Als Nachweis, dass auch wirklich ein Betrag erstattet wurde, überweist man diesen mit entsprechendem Verwendungszweck.

Diese pauschale Fahrtkostenerstattung ist für den empfangenden Großelternteil komplett steuerfrei und zählt nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern wird als steuer- und sozialabgabenfreier Aufwandsersatz behandelt. Die Eltern des Kindes dürfen aber wiederum die gezahlte Fahrtkostenerstattung als Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind der Steuererklärung absetzen, wobei 2/3 davon steuermindernd berücksichtigt werden bis zu einem Gesamtbetrag von 4.000 € für alle Kinderbetreuungskosten innerhalb eines Jahres. Bereits 1998 hat das sogar der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil (III R 94/96) bestätigt und auch das Urteil vom Finanzgericht vom 09. Mai 2012 mit dem Zeichen 4 K 3278/11 bekräftigt dieses. Familien können und sollten diesen Trick daher unbedingt steuerlich für sich nutzen! Allein bei einer Betreuung einmal in der Woche oder 50 Mal im Jahr und einem Fahrweg von Hin und Zurück mit 30 km ergeben sich Fahrtwege von zusammen 1.500 km und das mal 30 Cent – macht 450 € absetzbare Kinderbetreuungskosten für die Eltern!

Wie man mithilfe der Großeltern noch mehr Steuer sparen kann, lesen Sie zudem hier.

 

Und auch die nächste absetzbare Sache betrifft Millionen Menschen, denn es geht um

Sonnenbrille, Brille und Kontaktlinsen

Und die können schnell ordentlich ins Geld gehen, wobei die gesetzliche Krankenversicherung davon meist nichts übernimmt. Die gute Nachricht, es gibt eine Möglichkeit diese selbst getragenen Kosten abzusetzen, nämlich als außergewöhnliche Belastung!

Voraussetzung dafür ist, dass die Brille ärztlich verordnet ist – eine rein modische Sonnenbrille zählt also nicht dazu. Außerdem gibt es für den gesamten Bereich der außergewöhnlichen Belastungen, wozu auch Krankheits- und Zahnersatzkosten zählen, einen zumutbaren Eigenanteil, der sich nach Lebenssituation und dem Einkommen errechnet und den man erst einmal übersteigen muss. Erst, wenn man diesen zumutbaren Eigenanteil überschritten hat, wirken sich die Kosten steuerlich aus. Mit unserem Rechner für außergewöhnliche Belastungen können Sie diese Grenze individuell mit wenigen Klicks errechnen. Es lohnt sich also, solche Belege über das Jahr hinweg zu sammeln.

Es gibt allerdings noch einen Umweg – denn in zwei Sonderfällen kann man die Kosten einer Brille sogar als Werbungskosten absetzen:

  1. Ist klar bewiesen, dass eine Sehschwäche auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen ist, kann man die Kosten für eine Sehhilfe als Werbungskosten absetzen
  2. Dient die Brille einem Schutzzweck oder muss man die Brille aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen tragen, können die Kosten dafür ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden

Beide Fälle sind aber wie erwähnt eher seltene Sonderfälle und man sollte es lieber im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen versuchen. Hierzu zählt übrigens auch unsere nächste absetzbare Sache und zwar die Medikamente.

Medikamente

Dabei ist die überraschende Tatsache hierbei wohl für den einen oder anderen, dass nicht nur verschreibungspflichtige, sondern unter Umständen sogar verschreibungsfreie Medikamentenkosten absetzbar sind. Diese sind nämlich auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie (und das ist wichtig dabei) von einem Arzt anhand eines grünen Scheines verschrieben wurden – kauft man dann Aspirin, Hustensaft oder Ähnliches und zahlt diese selbst, dann zählt das auch zu den außergewöhnlichen Belastungen und kann in der Steuererklärung angegeben werden! Und wo wir schon bei Kopfschmerzen und Aspirin sind –  die nächste absetzbare Sache kann eine Feier mit Kollegen sein.

Feier mit Kolleginnen und Kollegen

Wichtig ist dabei, dass auch wirklich nur Arbeitskollegen kommen und man einen beruflichen Grund dafür hat. Etwa ein Dienstjubiläum, eine Einstands- oder Abschiedsfeier sind genau solche Beispiele. Dann heißt es: absetzen, und zwar als Werbungskosten in der Steuererklärung, da ja ein beruflicher Bezug bestand. Achtung: Geburtstags- und private Feiern zählen in der Regel nicht dazu, denn da geht man davon aus, dass auch private Kontakte und die Familie daran teilnehmen. Man kann dann allerdings versuchen zumindest einen Teil abzusetzen, nämlich für die beruflichen Gäste, das entschied auch schon der Bundesfinanzhof unter dem Az.: VI R 46/14. Dann muss man aber auch die Kosten klar abgrenzen können. Bei einem Buffet wird das dann schon etwas schwieriger.

Fitnessstudio mit Gesundheitstraining

Doch wie wäre es mit dem Fitnessstudio mit Gesundheitstraining als unseren nächsten Punkt?

Mittlerweile ist der „Rücken“ oder wie es umgangssprachlich gern mal heißt „ich hab Rücken“ eines unserer großen Volksleiden geworden. Wer dagegen etwas tut, kann steuerlich belohnt werden.

Bescheinigt der Hausarzt die Notwendigkeit, so kann man diese dem Gesundheitsamt vorlegen und der dortige Amtsarzt wird die Diagnose prüfen und je nach Fall auch bestätigen – dann hat man gute Chancen, die Kosten für ein Fitnessstudio, eine Rückenschule oder entsprechendes Gesundheitstraining absetzen zu können. Allerdings müssen die Einheiten zumindest zum Teil auch ärztlich oder krankengymnastisch begleitet werden – ein reines Fitnessstudio zum „Pumpen“ zählt meist nicht dazu.

 

Dies waren nur einige der vielen Möglichkeiten, seine Steuerlast zu senken. Auf unsrem YouTube-Kanal gibt es viele weitere Videos mit anderen Beispielen und den passenden Erklärungen – wir freuen uns daher über jeden Daumen nach oben für das Video zu diesem Artikel und jeden neuen Abonnenten auf unserem YouTube-Kanal.

In der einfachen Online-Steuererklärung von smartsteuer haben wir außerdem viele absetzbare Kosten und hilfreiche Pauschalen mit Tipps integriert. Die Berechnung des persönlichen Steuererstattungsanspruches ist dort kostenlos möglich, damit jeder schnell und einfach testen kann, ob sich die Abgabe der eigenen Steuererklärung lohnt. Probiert smartsteuer gerne aus. Wir wünschen euch viel Spaß dabei und viel Erfolg bei eurer nächsten Steuererklärung!

 

Euer Simon

 

Simon

 

 

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