Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Inhaltsverzeichnis
- 1 Begriff der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
- 2 Rechtsformen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
- 3 Steuerrechtliche Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
- 4 Einkunftsermittlung
- 5 Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG
- 6 Literaturhinweise
- 7 Verwandte Lexikonartikel
- 8 Verweise
1 Begriff der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Steuerlich wird unter einer vermögensverwaltenden PersGes eine PersGes verstanden, die im Bereich der Überschusseinkünfte tätig ist.
Haupterscheinungsformen sind
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die sog. Immobilienfonds,
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Private Equity Fonds. Die steuerliche Abgrenzung, ob die Betätigung des Private Equity Fonds noch als Vermögensverwaltung oder bereits als Gewerbebetrieb anzusehen ist, ist häufig umstritten. Die Finanzverwaltung orientiert sich dabei an den Grundsätzen, die die Rechtsprechung aufgestellt hat (BMF vom 16.12.2003, IV A 6 – S 2240 – 153/03, BStBl I 2004).
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Weiterhin werden vermögensverwaltende PersGes innerhalb von Familien genutzt, um steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts möglichst optimal verwalten zu können.
Ab dem 1.1.2024 ist der Regelungsinhalt des § 719 BGB a. F. durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (sog. ›Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz‹ – MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, 3436) entfallen, sodass auch der gesellschaftsrechtliche Begriff des Gesamthandsvermögens bei der PersGes weggefallen ist. Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (sog. ›Kreditzweitmarktförderungsgesetz‹) vom 29.12.2023 (BGBl I 2023, 411) wurde daher ab 1.1.2024 eine Fiktion von Gesamthandsvermögen für ertragsteuerliche Zwecke in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO geschaffen. Der Begriff des Gesamthandsvermögens bleibt danach für einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke erhalten. In diesem Beitrag wird demnach weiterhin der ertragsteuerliche Begriff ›Gesamthandsvermögen‹ verwendet.
2 Rechtsformen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Rechtlich kommen als vermögensverwaltende PersGes neben der GbR auch die im HGB geregelten Personenhandelsgesellschaften, also OHG und KG sowie Mischformen, wie die GmbH & Co. KG, in Betracht. Bei den Mischformen ist allerdings wegen der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG erforderlich, dass neben der KapGes mindestens ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt ist. Andernfalls wird die Tätigkeit der Gesellschaft umqualifiziert und insgesamt als gewerblich angesehen. Um diese bei einer PersGes unerwünschte Umqualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu vermeiden, sind im Gesellschaftsvertrag Sonderregelungen hinsichtlich der Zuweisung der Geschäftsführungsbefugnis zu treffen, die diese Umqualifizierung vermeiden.
3 Steuerrechtliche Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Bei der steuerlichen Behandlung der vermögensverwaltenden PersGes müssen zwei Ebenen unterschiedenen werden: Die Frage der steuerlichen Behandlung der PersGes als solcher, als Subjekt der Einkünfteermittlung und -qualifikation, muss neben der Frage der Vermögensverwaltung geklärt werden.
3.1 Begriff der Vermögensverwaltung
§ 14 Satz 3 AO definiert den Begriff der ›Vermögensverwaltung‹ als Tätigkeit, bei der Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet wird. Das EStG selbst enthält dagegen keine Definition des Begriffs. Eine i. S. d. Ertragsteuerrechts vermögensverwaltende PersGes liegt demnach vor, wenn sich ihre auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit weder als land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche noch als freiberufliche Tätigkeit darstellt, sie also Überschusseinkünfte erzielt. Gewerblichkeit i. S. d. § 15 EStG und Vermögensverwaltung sind als sich gegenseitig ausschließendes Begriffspaar zu verstehen.
Während für PersGes mit Gewinneinkünften nach den §§ 15, 15a EStG besondere Regelungen bestehen, kann dies für vermögensverwaltende PersGes nur in geringem Umfang festgestellt werden. Lediglich § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG zeigen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Überschusseinkünfte auch durch eine PersGes erzielt werden können.
Zur Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG auf vermögensverwaltende PersGes siehe Ziffer 5.
3.2 Einkünftequalifikation
Für die Art der Einkünfte der vermögensverwaltenden PersGes ist die Tätigkeit der Gesellschaft entscheidend. Der Große Senat des BFH sieht die vermögensverwaltende PersGes insoweit als Steuersubjekt an, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht (BFH Beschluss vom 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl II 1991, 691). Dabei muss die Gesamthand als solche die Tatbestandsmerkmale der §§ 20, 21 und/oder § 22 EStG erfüllen.
Die Tätigkeiten der Gesellschafter der vermögensverwaltenden PersGes haben hingegen keine Bedeutung für die Einkünftequalifikation. Auch dann, wenn einzelne Gesellschafter gewerblich tätig sind, wird dadurch die Tätigkeit der PersGes selbst nicht umqualifiziert.
Ist eine GmbH an einer GbR, die längerfristig i. S. d. § 21 EStG Wohnungen vermietet, beteiligt, wird dadurch die vermögensverwaltende Tätigkeit der GbR als solche nicht berührt.
Folgende Ausnahmen vom Grundsatz der Unmaßgeblichkeit der Rechtsform des Personengesellschafters sind allerdings zu beachten:
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Werden neben vermögensverwaltenden Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, ist auf Grund der sog. Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren (→ Gewerblich tätige Personengesellschaften).
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Lediglich dann, wenn diese originär gewerbliche Tätigkeit von sehr geringem Umfang ist, findet eine Infektion der anderen Überschusseinkünfte nicht statt. In solchen Fällen sollten daher nur die vermögensverwaltenden Tätigkeiten in einer PersGes und die gewerblichen Tätigkeiten in einer anderen – beteiligungsidentischen – PersGes ausgeübt werden (s. dazu z. B. BFH Urteil vom 19.2.1998, IV R 11/97, BStBl II 1998, 603; BFH Urteil vom 12.6.2002, XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554; BFH Urteil vom 17.1.2007, XI R 19/05, BFH/NV 2007, 1315). Ist eine vermögensverwaltende PersGes an einer gewerblichen PersGes beteiligt, ist fraglich, ob dies eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begründen kann. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies zu bejahen (BMF vom 18.5.2005, IV B 2 – S 2241 – 34/05, BStBl I 2005, 698; BMF vom 13.5.1996, IV B 2 – S 2241 – 33/96, BStBl I 1996, 621). Dagegen lässt der BFH Ausnahmen zu (BFH Urteil vom 6.10.2004, IX R 53/01, BStBl II 2005, 383). Beteiligt sich etwa eine vermögensverwaltende PersGes (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen PersGes (Untergesellschaft), so hat das danach nach dem BFH nicht zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten. Jedenfalls bei einem Anteil von 1,25 % der originär gewerblichen Tätigkeit greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein (BFH Urteil vom 11.8.1999, XI R 12/98, BStBl II 2000, 229).
Nach dem Urteil des BFH vom 27.6.2019, IV R 44/16, BStBl II 2020, 24 verstößt bei einer PersGes, die neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten, ihrerseits ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden PersGes hält, das Halten dieser Beteiligung gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sodass keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in Betracht kommt.
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Die Annahme der gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 15 EStG kann sich auch in Fällen der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ergeben (→ Gewerblich tätige Personengesellschaften). Wie oben ausgeführt, kann diese Rechtsfolge durch besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag über die Geschäftsführung vermieden werden.
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Fälle der → Betriebsaufspaltung.
4 Einkunftsermittlung
4.1 Das mehrstufige Feststellungsverfahren
Der BFH hält ein mehrstufiges Verfahren für geboten: In einem ersten Schritt sind die Einkünfte auf Ebene der Gesellschaft zu ermitteln. Der ermittelte Überschuss ist dann anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen (BFH Urteil vom 11.6.1996, BStBl II 1997, 39; BFH Urteil vom 11.12.1997, BStBl II 1999, 401; BFH Urteil vom 8.6.2000, IV R 37/99, BStBl II 2001, 162; BFH Urteil vom 18.5.2004, IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168).
1. Stufe:
Auf der Ebene der Gesellschaft und in deren Feststellungsverfahren sind die Einkünfte für alle Gesellschafter vorläufig und damit unverbindlich festzustellen, und zwar in der Regel als Überschusseinkünfte. Nur soweit wahrscheinlich ist, dass die Gesellschafter betrieblich beteiligt sind (KapGes), können die anteiligen Einkünfte bereits bei dieser ersten Feststellung – vorläufig – in Gewinneinkünfte umqualifiziert und umgerechnet werden.
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grds. beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00, BStBl II 2004, 898).
2. Stufe:
Erst die Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter entscheiden im ESt- bzw. KSt-Folgebescheid verbindlich über die Einkünftezuordnung (betrieblich oder nicht betrieblich). Diese Bescheide sind insofern Grundlagenbescheide, als für einzelne Gesellschafter ihre Einkünfte – abweichend vom ersten Feststellungsbescheid für die Gesellschaft – als betrieblich qualifiziert sind.
3. Stufe:
Aus diesen Steuerbescheiden hat das für die Gesellschaft zuständige FA Folgerungen in der Weise zu ziehen, als es für die betrieblich beteiligten Gesellschafter deren Einkünfte in Gewinneinkünfte verbindlich umrechnet.
4. Stufe:
Abschließend ändert ggf. das für die betrieblich beteiligten Gesellschafter zuständige FA deren ESt- bzw. KSt-Bescheide als Folgebescheide entsprechend den Feststellungen nach der 3. Stufe.
4.2 Einkunftsermittlung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Zur Einkunftsermittlung bei im BV gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden PersGes (sog. ›Zebragesellschaften‹) nimmt das BMF-Schreiben vom 29.4.1994 (BStBl I 1994, 282) Stellung.

Abb.: Beteiligung an vermögensverwaltender Personengesellschaft
5 Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG findet die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auch bei den Einkünften aus § 21 EStG entsprechende Anwendung. Daher muss § 15a EStG insbes. bei Kommanditisten einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG beachtet werden, wenn hieraus negative Einkünfte nach § 21 EStG erzielt werden.
Mit Urteil vom 2.9.2014, IX R 52/13, BStBl II 2015, 263, hat der BFH entschieden, dass die nach § 15a EStG als verrechenbar festgestellten Werbungskostenüberschüsse mit sämtlichen Überschüssen zu verrechnen sind, die dem Kommanditisten in späteren Wj. aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Die Verrechnung hat dabei grds. unabhängig von der Einkunftsart zu erfolgen. Daher zählen zu solchen Überschüssen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG. Zur Anwendung dieser Rspr. ist das BMF-Schreiben vom 15.9.2020, BStBl I 2020, 919, erlassen worden, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Für die Anwendung des § 15a EStG ist ein fiktives Kapitalkonto zu ermitteln. In die Berechnung des fiktiven Kapitalkontos fließen unabhängig von der Einkunftsart alle Vermögenszu- und -abflüsse des laufenden Feststellungszeitraums ein, die durch die Kommanditgesellschaft im Gesamthandsvermögen realisiert werden und dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind (vgl. BMF vom 15.9.2020, BStBl I 2020, 919, Rz 4).
6 Literaturhinweise
Milatz u. a., Transparenz der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, DStR 2017, 141; Richter u. a., Offene Fragen und Probleme bei Anwendung der sog. ›Aufwärtsinfektion‹ des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG, DStR 2016, 2944; Holste, § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG: Die sinngemäße Anwendung von § 15a EStG, DStR 2016, 1246; Hruschka, Die Zuordnung von Beteiligungen zu Betriebsstätten von Personengesellschaften, IStR 2016, 437; Dorn, Möglichkeiten und Probleme der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften, DStR 2015, 1598; Demleitner, Die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Vermietung bei einem Shopping Center, BB 2015, 1307; Middendorf u. a., Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, BB 2015, 929; Braun/Nöthen, Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften – Zugleich Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 15.9.2020, DStR 2020, 2697; Höreth/Stelzer, Steuerliche MoPeG-Anpassungen und Zinsschranke – Wachstumschancengesetz in Teilen umgesetzt, DStZ 2024, 103.
7 Verwandte Lexikonartikel
→ Gewerblich tätige Personengesellschaften
Redaktioneller Hinweis: © Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht GmbH
8 Verweise
Normenverweise
EStG § 7a Abs. 7
EStG § 15a
EStG § 17
EStG § 21
EStG § 22
EStG § 23
AO § 14 Satz 3
Rechtsprechung
BFH vom 2.9.2014, IX R 52/13, BStBl II 2015, 263
BFH vom 27.6.2019, IV R 44/16, BStBl II 2020, 24
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 15.9.2020, BStBl I 2020, 919
Synonyme
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