04.10.2026 · Allgemein · Lesezeit: 4 min

Das müssen alle Minijobber ab 2027 wissen!

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Punkt 1: Die neue Zahl

Fangen wir mit dem an, was sich ganz konkret ändert. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 € im Monat. Auf das Jahr gerechnet sind das 7.596 € statt bisher 7.236 €. Gemeint ist immer der Bruttoverdienst.

Punkt 2: Warum sie überhaupt steigt

Diese Erhöhung ist keine politische Einzelentscheidung, sondern läuft automatisch. Seit 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze im Gesetz fest an den Mindestlohn gekoppelt, nachzulesen in Paragraf 8 des Vierten Sozialgesetzbuchs. Die Formel dahinter: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro.

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 €. Rechnet man das durch, kommt man auf 632,67 €, aufgerundet also 633 €. Beides ist bereits geltendes Recht, festgeschrieben in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom November 2025. Es muss also niemand mehr zustimmen, und niemand muss einen Antrag stellen.

Punkt 3: Mehr Geld für dieselbe Arbeit

Und damit sind wir bei der guten Nachricht. Wer zum Mindestlohn arbeitet, bekommt ab Januar mehr Geld, ohne eine einzige Stunde länger zu arbeiten. Konkret: 2026 ergeben rund 43,4 Stunden im Monat bei 13,90 € genau 603 €. Ab Januar bringen dieselben 43,4 Stunden 633 €, weil der Stundenlohn auf 14,60 € steigt. Das sind 30 € mehr im Monat und 360 € mehr im Jahr, bei gleichem Aufwand. Die höhere Grenze ist dabei genau das, was dieses Plus überhaupt möglich macht. Ohne sie würde man mit demselben Stundenumfang plötzlich über 603 € liegen und aus dem Minijob fallen. Sie fängt die Lohnerhöhung also auf. Wer bereits über dem Mindestlohn verdient, hat einen etwas anderen Effekt, denn dort steigt der Stundenlohn ja nicht automatisch mit. Diese Gruppe kann den zusätzlichen Spielraum nutzen, muss ihn aber selbst mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Punkt 4: Warum Minijobs für Arbeitgeber unrentabler werden

Jetzt die andere Seite, und die sollte man kennen, weil sie indirekt auf einen zurückfallen kann. Auf den Verdienst eines Minijobbers zahlen gewerbliche Arbeitgeber Pauschalabgaben obendrauf. Aktuell sind das zusammen 31,17 %: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschsteuer, dazu die Umlagen U1 und U2 mit 0,8 und 0,22 % und 0,15 % Insolvenzgeldumlage. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt noch obendrauf.

In Zahlen heißt das heute: Bei einem voll ausgeschöpften Minijob mit 603 € zahlt der Arbeitgeber rund 188 € Abgaben. Der Minijob kostet ihn also rund 791 € im Monat, nicht 603. Und jetzt kommt die geplante Änderung. Im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Kabinett im September 2026 beschlossen hat, soll die Pauschsteuer von 2 auf 5 % steigen. Damit liegt die Gesamtbelastung bei 34,17 %. Bei 633 € Verdienst sind das rund 216 € Abgaben, der Minijob kostet dann rund 849 € im Monat. Das ist ein Plus von etwa 58 € pro Monat und pro Minijobber, also rund 700 € im Jahr. Allein die Steueranhebung macht davon einen großen Teil aus: Die Pauschsteuer springt bei 633 € von 12,66 auf 31,65 € im Monat.

Wichtig zur Einordnung: Am Verdienst der Minijobber ändert das nichts, die Pauschsteuer trägt allein der Arbeitgeber. Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf außerdem noch zustimmen. Aber wenn es so kommt, wird die Rechnung für Betriebe spürbar teurer, und gerade in Branchen mit vielen Minijobs kann das Folgen haben, etwa bei den Stunden oder bei der Frage, ob eine Stelle überhaupt neu besetzt wird.

Punkt 5: Die Ausnahme

Jetzt zu einer Regel, die erstaunlich wenige kennen, die aber im Alltag richtig wertvoll ist.

Entscheidend für den Minijob ist der regelmäßig zu erwartende Verdienst, nicht jeder einzelne Monat. Und für den Fall, dass es doch mal mehr wird, gibt es eine Ausnahme: In bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr darf die Grenze unvorhergesehen überschritten werden, und zwar bis zum Doppelten des Monatsbetrags.

Bis Ende 2026 sind das also zweimal bis zu 1.206 €. Ab Januar 2027 steigt dieser Wert mit der Grenze mit, dann sind es zweimal bis zu 1.266 €. Der Jahresverdienst darf dadurch über den 7.596 € liegen, ohne dass der Minijob kippt.

Wichtig ist das Wort unvorhergesehen. Gemeint sind Dinge, die man vorher nicht planen konnte, etwa eine Krankheitsvertretung für eine Kollegin. Wer dagegen von vornherein weiß, dass im Dezember mehr anfällt, und das fest einplant, kann sich nicht darauf berufen. Auch fest zugesagtes Weihnachtsgeld gehört zum regelmäßigen Verdienst und zählt normal mit.

Punkt 6: Worauf man sonst noch achten sollte

Ein Missverständnis vorweg, das teuer werden kann: Die höhere Grenze erhöht nicht automatisch das Gehalt. Sie erlaubt nur mehr Verdienst. Wer künftig die vollen 633 € ausschöpfen möchte, muss das mit dem Arbeitgeber vereinbaren und im Vertrag festhalten.

Dann die Grenze nach oben: Wer dauerhaft über 633 € kommt, ist kein Minijobber mehr, sondern landet im Übergangsbereich, dem sogenannten Midijob. Der reicht ab 2027 von 633,01 bis 2.000 €. Dort zahlt man Sozialabgaben, allerdings reduziert.

Ein Punkt, der besonders Familien betrifft: Wer über den Partner oder die Eltern beitragsfrei familienversichert ist, darf eine Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für Minijobber entspricht diese Grenze genau der Minijob-Grenze, steigt also ebenfalls auf 633 €. Für andere Einkünfte, etwa aus Vermietung, gilt eine niedrigere Grenze. Wer beides hat, sollte das zusammen betrachten.

Und zuletzt die Rente: Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Vom Verdienst gehen 3,6 % als Eigenanteil ab, bei 633 € sind das in Zukunft rund 23 € im Monat. Man kann sich davon befreien lassen, verzichtet dann aber auf Rentenansprüche und einige Zusatzleistungen. Diese Entscheidung sollte man bewusst treffen.

Fazit

Ab Januar 2027 liegt die Minijob-Grenze bei 633 € im Monat und 7.596 € im Jahr, weil der Mindestlohn auf 14,60 € steigt. Wer zum Mindestlohn arbeitet, bekommt dadurch 30 € mehr im Monat für dieselbe Arbeit. Für Arbeitgeber wird derselbe Minijob dagegen um rund 58 € im Monat teurer, wenn die höhere Pauschsteuer kommt. Und zweimal im Jahr darf man die Grenze unvorhergesehen überschreiten, ab 2027 bis zu 1.266 €.

Und ein Hinweis zum Schluss: Wer neben dem Minijob noch andere Einkünfte hat oder im Laufe des Jahres in den Midijob rutscht, sollte die Steuererklärung nicht links liegen lassen. Da lässt sich oft mehr zurückholen, als man denkt. Mit der Online-Steuererklärung von smartsteuer geht das Schritt für Schritt und ohne Vorkenntnisse, der smartCheck prüft dabei schon beim Ausfüllen die Eingaben und weist auf Steuertipps hin, an die man vielleicht gar nicht gedacht hat. Probiert es einfach aus!

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