11.10.2026 · Allgemein · Lesezeit: 4 min

Neues Arbeitszeit-Urteil: Das muss jetzt jeder wissen!

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Punkt 1: Der Fall

Geklagt hat eine Ärztin, die in einem Klinikum in Teilzeit arbeitete, vertraglich sechs Stunden am Tag. In ihrem Betrieb gab es eine Betriebsvereinbarung, nach der automatisch eine halbe Stunde Mittagspause von der Arbeitszeit abgezogen wurde, wenn die Pausenzeiten nicht eigens dokumentiert wurden. Das Problem: In der Realität kam sie oft gar nicht dazu, Pause zu machen. Trotzdem zog das System jeden Tag 30 Minuten ab. Über die Zeit summierte sich das auf 59 Stunden und 3 Minuten, die sie bezahlt haben wollte. Der Arbeitgeber bestritt das und verwies auf den automatischen Abzug im Zeiterfassungssystem. Das Landesarbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitgeber recht.

Punkt 2: Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Das Bundesarbeitsgericht sah es anders und hob das Urteil auf. Der Kern der Entscheidung in einem Satz: Ein automatischer Pausenabzug im Zeiterfassungssystem beweist nicht, dass die Pause tatsächlich gewährt und genommen wurde. Wenn ein Arbeitnehmer schlüssig darlegt, dass er durchgearbeitet hat, reicht es nicht, wenn der Arbeitgeber das pauschal bestreitet und auf sein System verweist. Er muss konkret darlegen, wann die Pause gewährt wurde. Und genau das konnte das Klinikum nicht, weil das System diese Information gar nicht erfasste. Nachzulesen ist das unter dem Aktenzeichen 5 AZR 51/24, entschieden am 12. Februar 2025.

Punkt 3: Was das Urteil nicht bedeutet

Und jetzt kommt der Teil, der mir besonders wichtig ist, weil die Sache gerade verkürzt durchs Netz geht. Dort heißt es oft, der automatische Pausenabzug sei ab sofort verboten. Das stimmt so nicht. Verboten hat das Gericht ihn nicht. Es hat gesagt, dass er als Nachweis nicht ausreicht. Ein Betrieb darf so ein System also weiter nutzen, er steht im Streitfall aber mit leeren Händen da.

Genauso wenig bedeutet das Urteil, dass jetzt automatisch Geld fließt. Das Verfahren ist nämlich noch gar nicht zu Ende, das Bundesarbeitsgericht hat es ans Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Und noch ein Punkt, den das Gericht ausdrücklich klargestellt hat: Allein daraus, dass der Arbeitgeber den automatischen Abzug im System sehen konnte, folgt noch keine Billigung von Mehrarbeit. Wer also Überstunden bezahlt haben will, muss weiterhin darlegen, dass sie angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden.

Punkt 4: Was beim Thema Pause überhaupt gilt

Damit die Einordnung sauber ist, kurz die gesetzliche Lage. Das Arbeitszeitgesetz schreibt in Paragraf 4 vor: Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause machen, ab mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig dabei: Diese Regel ist eine Schutzvorschrift. Sie soll dafür sorgen, dass Menschen sich erholen, und sie gilt unabhängig davon, ob man will oder nicht. Mit der Frage, ob Arbeitszeit bezahlt wird, hat sie erst einmal nichts zu tun. Deshalb heißt das Urteil auch nicht, dass man seine Pause einfach weglassen und sich stattdessen auszahlen lassen kann. Wer dauerhaft durcharbeitet, löst damit eher ein Problem für den Betrieb aus, und zwar unabhängig von der Bezahlung.

Punkt 5: Was Beschäftigte daraus mitnehmen können

Der praktische Nutzen steckt im Nachweis. Wer regelmäßig durcharbeitet, sollte das selbst festhalten, am besten täglich und zeitnah. Es genügt eine einfache Aufstellung mit Datum, Beginn, Ende und dem Hinweis, dass keine Pause möglich war. Genau so eine Darlegung war im entschiedenen Fall der Schlüssel. Wenn das öfter vorkommt, sollte man es ansprechen, und zwar schriftlich. Das hat zwei Vorteile: Der Arbeitgeber weiß dann nachweislich Bescheid, und das ist für die Frage der Duldung von Mehrarbeit wichtig.

Und ein Punkt, den viele übersehen: In vielen Arbeits- und Tarifverträgen stehen Ausschlussfristen. Die bedeuten, dass Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit schriftlich geltend macht, oft sind das drei Monate. Wer also wartet, kann seinen Anspruch verlieren, selbst wenn er inhaltlich recht hätte. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich also.

Punkt 6: Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Für Betriebe ist die Botschaft eindeutig. Arbeitgeber sind ohnehin verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen, das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2022 festgestellt, damals unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21. Das aktuelle Urteil ergänzt das: Ein System, das Pausen einfach pauschal abzieht, erfüllt die Dokumentationspflicht nicht und hilft im Streitfall nicht weiter. Sinnvoll ist deshalb eine Erfassung, bei der Pausen tatsächlich gebucht werden, kombiniert mit einer klaren Regelung, was zu tun ist, wenn eine Pause nicht möglich war. Das schützt am Ende beide Seiten, weil hinterher niemand rekonstruieren muss, was vor acht Monaten an einem Dienstagmittag war.

Fazit: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein automatischer Pausenabzug kein Beweis dafür ist, dass die Pause auch genommen wurde. Verboten ist so ein System damit nicht, es taugt im Streitfall nur nicht als Nachweis. Wer regelmäßig durcharbeitet, sollte das selbst dokumentieren, es schriftlich ansprechen und die Ausschlussfristen im eigenen Vertrag im Blick behalten.

Und ein Hinweis zum Schluss: Wenn am Ende tatsächlich eine Nachzahlung für Überstunden herauskommt, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn und gehört in die Steuererklärung. Mit der Online-Steuererklärung von smartsteuer geht das Schritt für Schritt und ohne Vorkenntnisse, der smartCheck prüft dabei schon beim Ausfüllen die Eingaben und weist auf Steuertipps hin, an die man vielleicht gar nicht gedacht hat. Probiert es einfach aus!

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Steuern 𝘦𝘪𝘯𝘧𝘢𝘤𝘩 verstehen - nach diesem Prinzip schreibt Jana für smartsteuer. Nach ihrem Studium in Germanistik sammelte sie Erfahrungen als Freie Journalistin einer Tageszeitung, als TV-Redakteurin und als Werbetexterin. Seit 2023 unterstützt sie uns im Team dabei, das Thema Steuern spannend und verständlich aufzubereiten.
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