Urlaubsanspruch: Dieses Urteil MUSS der Chef akzeptieren!
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Beginnen wir mit Punkt 1: Der Reflex, den alle kennen
Ab Oktober kommt in vielen Betrieben dieselbe Hektik auf. Man schaut auf den Urlaubsstand, sieht da noch neun, zwölf oder fĂŒnfzehn offene Tage und denkt: Die muss ich jetzt irgendwie bis Silvester unterbringen, sonst sind sie weg. Also nimmt man zwischen den Jahren frei, auch wenn man eigentlich keine Lust hat, oder man lĂ€sst die Tage am Ende einfach verfallen, weil im Betrieb zu viel los ist. Dieser Reflex kostet jedes Jahr sehr viele Menschen Urlaubstage. Denn die Annahme dahinter stimmt in vielen FĂ€llen gar nicht.
Punkt 2: Was tatsÀchlich im Gesetz steht
Fangen wir beim Gesetz an. Im Bundesurlaubsgesetz steht in Paragraf 7, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Ăbertragung ins nĂ€chste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche GrĂŒnde dafĂŒr sprechen, und dann muss der Urlaub bis zum 31. MĂ€rz genommen werden. So weit die Theorie, und darauf berufen sich viele Arbeitgeber. Nur ist dieser Satz seit einigen Jahren nicht mehr die ganze Wahrheit.
Punkt 3: Was das Bundesarbeitsgericht daraus gemacht hat
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Februar 2019 entschieden, dass Urlaub nicht einfach so verfĂ€llt. Die Aktenzeichen dazu sind 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16. Grundlage war eine Entscheidung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs aus dem November 2018 in der Sache Max-Planck-Gesellschaft, Aktenzeichen C-684/16. Der Arbeitgeber muss seine sogenannten Mitwirkungsobliegenheiten erfĂŒllen, bevor Urlaub verfallen kann. Er muss den BeschĂ€ftigten also konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass die Tage sonst am Jahresende oder am Ende des Ăbertragungszeitraums verfallen. Und er muss das so machen, dass die Person den Urlaub auch tatsĂ€chlich noch nehmen kann. Tut er das nicht, passiert etwas, das viele ĂŒberrascht: Der Urlaub verfĂ€llt nicht. Er wandert ins nĂ€chste Jahr und kommt dort zum neuen Anspruch dazu. Ein allgemeiner Aushang oder ein Satz im Intranet genĂŒgt dafĂŒr in der Regel nicht, es braucht eine konkrete, individuelle Information.
Punkt 4: Und er verjÀhrt auch nicht einfach
Viele Arbeitgeber haben nach dem Urteil von 2019 auf die normale VerjĂ€hrung gesetzt, also darauf, dass AnsprĂŒche nach drei Jahren erledigt sind. Auch das hat das Bundesarbeitsgericht kassiert, mit Urteil vom 20. Dezember 2022 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 266/20. Die VerjĂ€hrungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfĂŒllt hat. Hat er nie aufgefordert und nie belehrt, lĂ€uft auch keine Frist. Im entschiedenen Fall ging es um 76 offene Urlaubstage aus mehreren Jahren. Die Arbeitnehmerin bekam sie zugesprochen.
Punkt 5: Die Ausnahmen, die man kennen sollte
Damit das Bild nicht zu rosig wird, drei EinschrĂ€nkungen. Bei Langzeiterkrankung gilt etwas anderes. Wer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfĂ€hig ist, dessen Urlaub verfĂ€llt in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. MĂ€rz des ĂŒbernĂ€chsten Jahres, und zwar auch ohne Hinweis. Dazu gibt es mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022, etwa die Aktenzeichen 9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19. War man zu Beginn des Jahres noch arbeitsfĂ€hig und hĂ€tte Urlaub nehmen können, greifen die Hinweispflichten wieder. Zweitens betrifft das alles in erster Linie den gesetzlichen Mindesturlaub, also 20 Tage bei einer FĂŒnf-Tage-Woche. FĂŒr zusĂ€tzlich vereinbarte Urlaubstage kann im Vertrag oder Tarifvertrag etwas anderes stehen. Und drittens: Auszahlen lassen kann man Urlaub nicht einfach. Eine Abgeltung in Geld gibt es grundsĂ€tzlich nur, wenn das ArbeitsverhĂ€ltnis endet.
Punkt 6: Was man jetzt konkret tun sollte
Die Frage lautet: Hat der Arbeitgeber in diesem Jahr konkret aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen? Wenn ja, sollte man den Urlaub tatsĂ€chlich bis Jahresende einplanen. Wenn nein, verfallen die Tage nach der Rechtsprechung nicht, und man kann sie ins nĂ€chste Jahr mitnehmen.Praktisch heiĂt das: Einmal nachschauen, ob so eine Aufforderung kam, per Mail, im Lohnabrechnungsportal oder schriftlich. Diese Nachricht sollte man aufheben, denn sie ist der wichtigste Nachweis. Genauso wichtig ist der eigene Urlaubsstand, am besten schriftlich bestĂ€tigt.Wer Urlaub nehmen will, sollte ihn trotzdem rechtzeitig und schriftlich beantragen. Wird er abgelehnt, ist das gut dokumentiert, denn dann liegt die Verantwortung erkennbar nicht bei einem selbst. Auf keinen Fall sollte man einfach wegbleiben, denn Selbstbeurlaubung ist ein KĂŒndigungsgrund.
Und noch ein Punkt, der oft ĂŒbersehen wird: In vielen Arbeits- und TarifvertrĂ€gen stehen Ausschlussfristen, hĂ€ufig drei Monate. FĂŒr den gesetzlichen Mindesturlaub greifen sie meist nicht, fĂŒr andere AnsprĂŒche aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis schon. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich.
Zum Schluss noch die Einordnung, denn die gehört dazu. Urlaub verfĂ€llt weiterhin, nĂ€mlich dann, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten erfĂŒllt hat. Wo er im Herbst eine saubere, persönliche Aufforderung verschickt, gilt die alte Regel mit dem 31. Dezember. Wo sie fehlt, stehen die Tage weiter zu, teils ĂŒber Jahre hinweg.
Ein Gedanke noch zum Geld: Wenn Urlaubstage am Ende eines ArbeitsverhĂ€ltnisses ausgezahlt werden, ist diese Urlaubsabgeltung steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie landet oft zusammen mit anderen Zahlungen in einem Monat, und dann zieht der Arbeitgeber erst einmal krĂ€ftig Lohnsteuer ab. Ăber die SteuererklĂ€rung holt man sich davon hĂ€ufig einen Teil zurĂŒck. Mit der Online-SteuererklĂ€rung von smartsteuer geht das Schritt fĂŒr Schritt und ohne Vorkenntnisse, der smartCheck prĂŒft dabei schon beim AusfĂŒllen die Eingaben und weist auf Steuertipps hin, an die man vielleicht gar nicht gedacht hat. Probiert es einfach aus!
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