Das ändert sich im November 2026 – Neuigkeiten, Gesetze & Steuern
Hallo, ich bin Simon und heute geht es um die wichtigsten Änderungen im November 2026. Wir schauen gemeinsam darauf, was sich konkret ändert, wo Fristen ablaufen und wo man lieber einmal kurz hinschaut, damit am Ende kein Geld verschenkt wird. Wenn ihr solche Neuigkeiten rund um Steuern, Geld und Alltag nicht verpassen wollt, dann abonniert gern smartsteuer. Wir freuen uns über jeden Abonnenten!
1. Änderung: Mehr Netto durch den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Wer jeden Monat mehr Geld auf dem Konto haben möchte, sollte diesen Termin kennen: Ab dem 1. November 2026 kann man beim Finanzamt den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2027 stellen. Das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag ein, und der Arbeitgeber zieht ab Januar weniger Lohnsteuer ab. Es ist dasselbe Geld, das man sonst mit der Steuererklärung zurückbekommt. Es landet nur monatlich im Gehalt, statt erst ein Jahr später auf dem Konto.
Ein Beispiel: Jemand fährt 25 Kilometer zur Arbeit, an 220 Tagen im Jahr. Mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer sind das 2.090 €. Dazu kommen 300 € Gewerkschaftsbeitrag, zusammen also 2.390 € Werbungskosten. Das Finanzamt zieht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab, und es bleiben 1.160 €, die als Freibetrag eingetragen werden können. Bei einem Steuersatz von 30 % sind das rund 29 € im Monat mehr netto. Dabei gibt es eine Antragsgrenze von 600 €. Das Finanzamt trägt einen Freibetrag nur ein, wenn die Kosten insgesamt darüber liegen, und bei den Werbungskosten zählt nur der Teil oberhalb des Pauschbetrags. Wer nur Werbungskosten hat, braucht also mindestens 1.830 €. Auch Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten oder Spenden und außergewöhnliche Belastungen zählen mit. Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen zählen dagegen ab dem ersten €. Eine Folge sollte man kennen: Mit einem eingetragenen Freibetrag muss man für das Jahr in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Beantragen lässt sich der Freibetrag über ELSTER, auf Wunsch auch gleich für zwei Jahre. Für das laufende Jahr 2026 geht der Antrag noch bis zum 30. November. Dann wird der gesamte Freibetrag im Dezember berücksichtigt.
Ob man die Grenze erreicht, lässt sich gut mit den Zahlen aus der letzten Steuererklärung abschätzen. In der Online-Steuererklärung von smartsteuer zeigt die Seite „Hinweis Werbungskosten“ auf einen Blick, ob man mit seinen Kosten über dem Pauschbetrag liegt. Probiert es einfach aus!
2. Änderung: Neue Sozialversicherungswerte für 2027
Im November werden die Zahlen für 2027 amtlich, nach denen sich die Sozialabgaben und die Rente richten. Das Kabinett hat die Verordnung zu den Rechengrößen am 7. Oktober beschlossen, der Bundesrat soll ihr am 20. November zustimmen. Im Vorjahr folgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt wenige Tage später, also Ende November.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt demnach von 8.450 auf 8.850 € im Monat. In der Kranken- und Pflegeversicherung geht sie von 5.812,50 auf 6.375 €, weil dort zusätzlich zur Lohnentwicklung 300 € draufkommen. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln dürfen, steigt von 77.400 auf 84.150 € im Jahr. Wer unter diesen Grenzen verdient, merkt von der Änderung nichts. Wer darüber liegt, zahlt auf einen größeren Teil des Gehalts Beiträge. Bei 7.000 € brutto sind das in der Kranken- und Pflegeversicherung rund 59 € im Monat weniger netto.
Für die Rente steht in der Verordnung die wichtigste Zahl: das vorläufige Durchschnittsentgelt. Es liegt für 2027 bei 53.452 € im Jahr, im laufenden Jahr bei 51.944 €. Wer genau dieses Durchschnittsentgelt verdient, bekommt für das Jahr einen Rentenpunkt, fachlich einen Entgeltpunkt. Für 2027 braucht man dafür gut 4.450 € brutto im Monat. Wer weniger verdient, bekommt entsprechend weniger als einen Punkt. Bei 3.500 € brutto im Monat, also 42.000 € im Jahr, sind es etwa 0,79 Punkte. Ein Punkt ist aktuell 42,52 € Monatsrente wert, aus einem solchen Arbeitsjahr werden damit rund 33 € Rente im Monat, brutto und nach heutigem Rentenwert. Mehr als knapp zwei Punkte im Jahr sind nicht möglich, denn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 8.850 € im Monat zählt das Gehalt nicht mehr.
3. Änderung: Zusatzbeitrag der Krankenkasse
Bis zum 1. November gibt das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 bekannt. Der Schätzerkreis hat dafür am 14. Oktober 2,9 % errechnet, genauso viel wie in diesem Jahr. Diese Zahl ist aber nur eine Rechengröße. Jede Kasse legt ihren Beitrag selbst fest, und tatsächlich liegen die Kassen im Schnitt schon bei 3,13 %. Bei den 93 Kassen reicht die Spanne aktuell von 2,18 bis 4,39 %. Bei 3.500 € brutto im Monat liegen zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse knapp 39 € im Monat, im Jahr gut 460 €, die der Arbeitnehmer allein für seinen Anteil am Zusatzbeitrag mehr oder weniger zahlt.
Dazu kommt eine Lücke: Seit Ende Juli müssen Kassen ihre Mitglieder nicht mehr anschreiben, wenn der Zusatzbeitrag steigt. Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen, gilt aber nur bis zum Ende des Monats, ab dem der höhere Beitrag verlangt wird. Erhöht eine Kasse zum 1. Januar, muss man also bis zum 31. Januar die neue Kasse gewählt haben. Der Bundestag will die Informationspflicht allerdings wieder einführen, dann soll „schriftlich oder digital“ informiert werden. Das soll mit der Notfallreform in den kommenden Wochen beschlossen werden. Bis dahin hilft es, sich den jetzigen Zusatzbeitrag der eigenen Kasse zu notieren. Dann sieht man später sofort, ob er gestiegen ist.
4. Änderung: Neues Kreditrecht ab dem 20. November
Ab dem 20. November gilt in Deutschland ein überarbeitetes Verbraucherkreditrecht, und zwar für alle Verträge, die ab diesem Tag neu abgeschlossen werden. Neu darunter fallen Kredite unter 200 €, zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen und Zahlungsaufschübe nach dem Prinzip „Später bezahlen“. Bisher waren diese Modelle weitgehend ausgenommen.
Für die Anbieter heißt das: Vor dem Vertragsabschluss muss die Kreditwürdigkeit geprüft werden, in einem Umfang, der zur Höhe des Betrags passt. Daten aus sozialen Netzwerken dürfen dafür nicht genutzt werden, und vorab soll es ein einseitiges Informationsblatt geben. Wer sich also Kopfhörer für 180 € in Raten holen möchte, kann künftig auch bei diesem kleinen Betrag geprüft und im Zweifel abgelehnt werden. Der klassische Kauf auf Rechnung beim Shop bleibt in der Regel ausgenommen.
Gerät jemand in Zahlungsschwierigkeiten, muss der Anbieter außerdem auf Schuldnerberatung hinweisen. Und das sogenannte ewige Widerrufsrecht fällt für neue Verträge weg. Bestehende Verträge bleiben im Wesentlichen bei den alten Regeln.
5. Änderung: Stichtag für die Kfz-Versicherung am 30. November
Am 30. November ist der klassische Stichtag für die Kfz-Versicherung. Läuft der Vertrag zum 31. Dezember aus, muss die Kündigung bis zum 30. November beim Versicherer angekommen sein. Das Abschicken am letzten Tag reicht nicht. Wer eine Mitteilung über höhere Beiträge bekommt, kann außerdem außerplanmäßig kündigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung. Beim Vergleich sollte man gleiche Leistungen nebeneinanderlegen, also Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Werkstattbindung. Die Schadenfreiheitsklasse nimmt man zum neuen Versicherer mit.
Das waren die wichtigsten Änderungen im November 2026. Schreibt uns gern in die Kommentare, wenn wir einen für euch wichtigen Punkt nicht aufgezählt haben, das hilft der gesamten Gemeinschaft.
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