Ein häufiger Grund für eine Abweichung bei Einzelveranlagung von Ehegatten (getrennter Veranlagung) mit 50%iger Aufteilung ist:
Manchmal teilt das Finanzamt lediglich die Kosten eines Partners auf und berücksichtigt die Kostendes anderen Partners nicht.
Laut § 26a EStG geregelt werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a jeweils zur Hälfte abgezogen.
Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an
hilfe@smartsteuer.de