Flutkatastrophe – Welche Besonderheiten gelten für Betroffene Unternehmen und Selbstständige?

Im Juli 2021 ereignete sich in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen eine Flutkatastrophe mit verheerenden Auswirkungen.

Die Schadensbeseitigung führt zu sehr hohen finanziellen Belastungen. Steuerrechtlich gibt es Entlastungen:

Unterlagen und Anträge:

  • Verlust der Buchführungsunterlagen: Der Betroffene sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und so weit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
  • Stundungsanträge und Anträge auf  Anpassung der Vorauszahlungen: Bis zum 31.10.2021 werden diese Anträge direkt stattgeben. Ein Nachweis über unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit muss erbracht werden.
  • Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge gehen an die jeweilige Gemeinde.

Aufwendungen und Abschreibungen:

  • Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden: Diese Aufwendungen können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Kosten zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen. Allerdings nur, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
  • Erhaltungsaufwand: Bei der Einnahmen- Überschussrechnung kann hoher Erhaltungsaufwand auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden: Kosten für ganz oder teilweise zerstörte und wieder aufgebaute Gebäude können geltend gemacht werden. Von den Herstellungskosten kann auf Antrag Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Das geht im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum).  Die Sonderabschreibungen darf insgesamt bis zu 30 % betragen. Die lineare AfA wird dann neu berechnet. Die vorherige Bemessungsgrundlage wird um eine Teilwertabschreibung oder außergewöhnliche Abschreibung gemindert und um die Wiederherstellungskosten erhöht. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen.
  • Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter:  Sind diese Anlagegüter vernichtet oder unbrauchbar und dann neu angeschafft worden, kann eine Sonderabschreibung gemacht werden. Auf Antrag gibt es Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das gilt für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum). Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restnutzwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen.
  • Spenden:  Vereinfachte Nachweise genügen bei Zahlungen auf spezielle Sonderkonten bis 31.10.2021. Das sind Zahlungen an:
    • eine juristischen Person des öffentlichen Rechts, z.B. öffentliche Dienststellen von Bund, Länder, Städten und Gemeinden, Kirchen,
    • einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege, einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.
      • Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind:
      • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.,
      • Deutscher Caritasverband e.V.
      • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.
      • Deutsches Rotes Kreuz e.V.
      • Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V.
      • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
      • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.
      • Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.
      • Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.
      • Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.
      • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
      • Sozialverband VdK Deutschland e.V.
      • Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.

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