Was kann ich für Kosten als Flugbegleiter eintragen?

Die Steuererklärung für Flugbegleiter sind meistens sehr individuell und speziell zu erstellen. In den meisten Fällen winkt allerdings eine Steuererstattung. Wir haben einige Tipps für die Absetzbarkeit von Werbungsosten zusammengetragen:

  • Fahrtkosten: Wird ein Flughafen als erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt, können die Fahrten zu diesem als Wege zur Arbeit abgesetzt werden. Weiterhin können auch Fahrten zu Versammlungen, Seminaren oder in anderem beruflichem Zusammenhang in die Steuererklärung eingetragen werden.
  • Reisedokumente: Auch hier können die Kosten für notwendige Dokumente (Reisepass, Passfotos oder Kosten für ein Visa) in die Steuererklärung eingetragen werden.
  • Telekommunikationskosten: Entstehen Ihnen Kosten beispielsweise für ein berufliches Handy oder Kosten für eine Rufbereitschaft können diese Kosten ebenfalls angesetzt werden.
  • Arbeitskleidung: Sowie die Anschaffung als auch die Reinigung von berufsbedingter Kleidung ist steuerlich absetzbar.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Hat Ihr Arbeitgeber die Beiträge für Verpflegungsmehraufwendungen steuerpflichtig behandelt oder nicht ausgezahlt, können diese über die Steuererklärung angesetzt werden. Wichtig ist hierbei, dass der Pauschbetrag für das letzte am Tag erreichte Land anzusetzen ist.
  • Trinkgelder: Leisten Sie um Ausland Trinkgelder für Taxifahrten oder den Transport für Ihr Gepäck können Sie diese in die Steuererklärung eintragen.

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