Drucker & Co korrekt abschreiben

Die Kosten für einen betrieblich oder beruflich genutzten Drucker stellen Werbungskosten dar. Die Kosten können aber nicht immer komplett in der Steuererklärung angesetzt werden.
Zum Ansatz von Drucker und Co kommen grundsätzlich 3 Methoden in Frage:

1. Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

Ein GWG kostet unter 952€ brutto und muss selbstständig nutzbar sein.
Hier liegt auch schon die Schwierigkeit bei Druckern und Scannern. Eine Selbstständige Nutzbarkeit, also ohne weitere Geräte ist meist nicht gegeben.
Das sieht bei Multifunktionsgeräten schon ganz anders aus. So ein Gerät mit Kopierfunktion ist durchaus selbstständig nutzbar und so kann das Gerät, wenn der Preis stimmt, als GWG angesetzt werden.

2. Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

Ein Drucker oder Scanner wird mit einem Computer zusammen genutzt und stellt, wenn sie nicht selbstständig nutzbar sind nur Peripherie zum Computer dar. Dann
werden diese Geräte über die Nutzungsdauer des Computers mit abgeschrieben. Die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre.

3. Poolabschreibung

Ist das Gerät selbstständig nutzbar, kann man es in einer Preisspanne von 150-1.000€ auch als Sammelposten über 5 Jahre abschreiben. Da der Abschreibungsbetrag dann über geringer ist, wäre diese Abschreibung nicht unbedingt zu empfehlen.

In den meisten Fällen werden Drucker und Co über die Laufzeit des Computers mit abgeschrieben. Nur bei Multifunktionsgeräten kann die Sofortabschreibung für GWG bis 952€ (brutto) in Anspruch genommen werden.

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