PC und Handy des Arbeitgebers steuerfrei

Steuerfrei ist auch die Nutzung von Zubehör (z. B. den überlassenen Drucker) und der Software. Selbst wenn Sie das vom Chef überlassene Gerät überwiegend privat nutzen, bleibt die Steuerfreiheit erhalten.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für sämtliche Kosten, die durch die private Mitbenutzung entstehen, also z. B. die Telefongebühren für Festnetz- und Mobiltelefon oder die Providergebühren, wenn Sie privat im Internet surfen.

Die Steuerfreiheit wird Ihnen allerdings nur gewährt, wenn Ihnen nicht das „wirtschaftliche“ Eigentum an dem überlassenen Gerät zugerechnet wird. Dies würde geschehen, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Computer für drei Jahre, also die gesamte übliche Nutzungsdauer eines PCs, ohne weitere Bedingungen überlässt. Diese Steuerfalle können Sie umgehen, indem Sie mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass er das Risiko der Zerstörung des PCs trägt und Sie im Schadensfall einen Ersatz von ihm erhalten. Auch anfallende Reparaturkosten und die Entsorgung sollten von ihm übernommen werden.

Hinweis: Computer und Handys lassen sich somit als steuerfreier Lohnbestandteil nutzen. Selbst eine Barlohnumwandlung ist erlaubt, d. h. Sie können auch auf einen Teil Ihres Arbeitslohns verzichten und dafür kostenlos und steuerfrei ein betriebliches Handy bzw. einen betrieblichen PC nutzen. Für Arbeitnehmer ist es aber sicherlich lohnenswerter, die Überlassung von PC oder Handy „on top“ – als Lohnextra – zu fordern. Locken Sie Ihren Chef mit den steuerlichen Vorteilen. Geht er darauf ein, gewinnen beide Seiten!

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