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Steuertipp

1%-Regelung ist mehrfach anwendbar

Die sog. 1%-Regelung ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.

Wer kein Fahrtenbuch führt, muss den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuern. Fraglich war bis jetzt, ob die 1%-Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kfz in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder hatte das Ehepaar nicht. Trotzdem hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1%-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Die mehrfache Anwendung der 1%-Regelung vervielfältigt also den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Verfassungsrechtliche Bedenken haben die Richter dagegen nicht, auch wenn die Ergebnisse der 1%-Regelung vielleicht nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Wer das als ungerecht empfindet, dem bleibt nur die Möglichkeit, den privaten Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 9.3.2010 - VIII R 24/08; Pressemitteilung Nr. 36 v. 21.4.2010; www.bundesfinanzhof.de

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