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Steuertipp

Abziehbare Kosten bei Erben

Als Erbe können Sie in Ihrer Erbschaftsteuererklärung sog. Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt Erbfallkosten von 10.300 € an.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören

  • Beerdigungskosten,

  • Grabdenkmalkosten,

  • Grabpflegekosten und

  • Kosten der Nachlassregelung.

Beerdigungskosten sind die Kosten für die Erd- oder Feuerbestattung des Erblassers und für die landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten. Etwa ersetzte Kosten (z. B. Sterbegeldzahlungen der Krankenkassen oder anderer Stellen) sind von den eigenen Erbfallkosten abzuziehen.

Die Kosten der üblichen Grabpflege sind – unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Grabpflege – mit ihrem Kapitalwert abzugsfähig. In die Erbschaftsteuererklärung müssen Sie aber nur den Jahreswert der durchschnittlich anfallenden Kosten eintragen. Den Kapitalwert ermittelt dann das Finanzamt.

Zu den Kosten eines angemessenen Grabdenkmals gehören auch Aufwendungen für die erstmalige Herrichtung der Grabstelle (beispielsweise Grabstein und Bepflanzung).

Nachlassregelungskosten sind Kosten, die Ihnen unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu gehören insbesondere die Testamentseröffnungs- und Erbscheingebühren, die Kosten einer gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckerhonorare. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig. Auch die vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer kann nicht abgezogen werden.

Ihre Erbfallkosten brauchen Sie aber nur dann in die Erbschaftsteuererklärung einzutragen, wenn sie insgesamt mehr als 10.300 € (Pauschbetrag) betragen haben. Um Erbfallkosten über 10.300 € geltend machen zu können, sollten Sie Ihrer Erbschaftsteuererklärung entsprechende Unterlagen bzw. Belege beilegen. Dagegen wird der Pauschbetrag von 10.300 € ohne Nachweis als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.

Beachten Sie bitte: Gibt es mehrere Erben, wird der Pauschbetrag nicht etwa jedem Miterben in voller Höhe gewährt. Unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind, gilt der Pauschbetrag von 10.300 € nur einmal pro Erbfall! Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt und darauf hingewiesen, dass sich der Pauschbetrag nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich an den Bestattungskosten orientierte, die sich nicht mit der Zahl der Erben vervielfachen. Bei mehreren Erben ist der Pauschbetrag entsprechend aufzuteilen, z. B. mit Hilfe eines gemeinsamen Antrags der Erben.

Fundstelle: § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; BFH, Beschluss v. 24.2.2010 - II R 31/08

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