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Steuertipp

Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers

Jeder von uns kennt die Situation: Nach langem und hartem Kampf hat es eine Gehaltserhöhung gegeben und wenn man sich wenig später die Gehaltsabrechnung anschaut, bleibt davon nur sehr wenig übrig. Anders ist das bei Aufmerksamkeiten.

Denn Aufmerksamkeiten gehören zu den steuerfreien Zuwendungen, mit denen Ihr Arbeitgeber Sie „belohnen“ kann, ohne dass es zu einer Abgabenbelastung kommt.

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Bücher, Tonträger), die Ihr Arbeitgeber Ihnen oder Ihren Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwenden kann. Diese Zuwendungen sind steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Wert der Sachzuwendung 40 € (Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Besondere persönliche Ereignisse von Arbeitnehmern sind z. B. Geburtstag, Namenstag, Verlobung, Heirat, Dienstjubiläum oder Einschulung eines Kindes. Feiertage (z. B. Weihnachten, Ostern) sind aber keine besonderen persönlichen Ereignisse.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber schenkt Ihnen zu Ihrem Geburtstag einen Bildband über Ihr nächstes Urlaubsziel im Wert von 35 €.

Dieses Geschenk ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeit, weil der Wert der Sachzuwendung anlässlich Ihres besonderen persönlichen Ereignisses („Geburtstag“) den Wert von 40 € nicht übersteigt. Das gilt auch, wenn Sie sich den Bildband ausdrücklich gewünscht haben sollten.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem Betrag von 40 € um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet: Die Sachzuwendung ist in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig, wenn deren Wert den Betrag von 40 € übersteigt.

Die oben beschriebene 40-€-Freigrenze gilt außerdem nur für Sachzuwendungen. Geldzuwendungen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gehören stets zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, auch wenn der Geldbetrag gering sein sollte.

Tipps: Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) ist kein Jahresbetrag; Sie können diese Regelung daher bei besonderen persönlichen Ereignissen mehrfach im Jahr oder gar in einem Kalendermonat ausschöpfen (Sachzuwendungen im Wert von bis zu 40 € für jedes besondere persönliche Ereignis). Neben der Freigrenze von 40 € für Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses kann der Arbeitgeber Ihnen – auch wenn kein besonderer Anlass vorliegt – einmal im Kalendermonat Sachbezüge im Wert von bis zu 44 € (Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer) zuwenden; sog. 44-€-Freigrenze für Sachbezüge.

Fundstelle: R 19.6 LStR

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