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Steuertipp

Baumaßnahmen eines Erben

Innerhalb der Familie kommt es öfter vor, dass Kinder in Erwartung einer späteren Erbschaft schon Kosten für eine Immobilie übernehmen, z. B. bei anstehenden Renovierungsarbeiten oder energetischen Sanierungen.

Tritt dann später der Erbfall ein, stellt sich die Frage, ob der Erbe seine früheren Kosten bei der Erbschaftsteuerfestsetzung steuermindernd geltend machen kann. Die Finanzverwaltung hat das in der Vergangenheit stets verneint.

Der Bundesfinanzhof hat aber ausdrücklich klargestellt, dass in solchen Fällen der Erbe nicht den vollen Grundstückswert versteuern muss. Faktisch können die früheren Aufwendungen des Erben wie Nachlassschulden abgesetzt werden.

Die Finanzämter müssen den Steuerwert des Hauses im aktuellen Zustand (also nach Renovierung etc.) und den Steuerwert ohne die Baumaßnahmen des Erben ermitteln. Die Differenz kann von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Achtung: Daraus folgt aber auch, dass sich keine Steuerersparnis ergibt, wenn sich die Aufwendungen im Verkehrswert/Steuerwert des Hauses gar nicht merklich niedergeschlagen haben.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 1.7.2008 - II R 38/07

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