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Steuertipp

Beerdigungskosten abziehbar?

Zu den allgemeinen berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Bestattungskosten eines nahen Angehörigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind.

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören aber nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen, Aufwendungen für die Trauerkleidung oder auch Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 22.2.1996 - III R 7/94

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