Beiträge an Berufsverbände/-haftpflicht
Sind Sie Mitglied in einem Berufsverband? Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Beiträge für diese Mitgliedschaft übernimmt, gehört dieser „Vorteil“ zum Arbeitslohn! Ein „überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ nachzuweisen wird kaum gelingen.
Denn mittlerweile hat sich der Bundesfinanzhof schon in drei Urteilen mit dieser Problematik beschäftigt: Dabei ging es um die
Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein,
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin und
Beiträge zu den Berufskammern für Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.
In allen drei Fällen hatte jeweils der Arbeitgeber die Beiträge für seinen Arbeitnehmer übernommen. Alle drei Arbeitgeber hatten diese Beiträge nicht als Arbeitslohn beurteilt und daher keine Lohnsteuer abgezogen. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Nach Ansicht der Richter tritt in solchen Fällen das eigenbetriebliche Interesse gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Beiträge in den Hintergrund.
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Fundstelle: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG, BFH, Urteile v. 12.2.2009 - VI R 32/08; v. 26.7.2007 - VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; v. 17.1.2008 - VI R 26/06, BStBl II 2008, 378
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