Berufsmusiker: Übungszimmer zu Hause
Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht.
Das hat das Finanzgericht Köln entschieden und der Klage einer freiberuflich tätigen Musikerin stattgegeben, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte.
Die Richter widersprechen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Sie stellten dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei.
Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Dagegen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die Ausstattung nicht als Ausschließlichkeitskriterium dergestalt beurteilt, dass nur dann ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und für Bürotätigkeiten genutzt wird. Auch bei einem häuslichen Proberaum eines angestellten Berufsmusikers sind die Aufwendungen allerdings nur bis zu maximal 1.250 € abziehbar.
Fundstelle: FG Köln, Urteil v. 13.10.2010 - 9 K 3882/09, Rev. (Az. beim BFH: VIII R 44/10), vgl. Pressemitteilung v. 15.11.2010; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.4.2011 - 4 K 5121/09
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