Besuche der Kinder nach Scheidung
Schlechte Nachrichten für die Eltern von „Scheidungskindern“: Wenn Ihre Kinder Sie – trotz großer Entfernung – regelmäßig besuchen, können Sie die für Ihre Kinder übernommenen Fahrtkosten steuerlich nicht ansetzen.
Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden: Kosten für die Besuche Ihrer beim anderen Elternteil lebenden Kinder sind leider nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch wenn die Kosten des Einzelnen sehr hoch sind, gehören diese zu den typischen Lebensführungskosten, für die es das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge gibt. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht. Letztlich liege es im Regelungsermessen des Gesetzgebers, ob und wie er für diese Kosten eine steuerliche Entlastung schaffen möchte. Ob diese Sichtweise richtig ist, wird wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, dessen Anrufung durch die Kläger wahrscheinlich ist. Der Hinweis des Gerichts auf den Gesetzgeber kann natürlich eine Aufforderung sein, den Bundestag und die Abgeordneten des eigenen Wahlkreises mit Petitionen zu überhäufen, damit der Gesetzgeber dazu veranlasst wird, über die steuerliche Entlastung hoher Besuchskosten von Kindern nachzudenken. Auch die Einschaltung von Vereinen und Verbänden könnte hilfreich sein.
Fundstelle: § 33 EStG, BFH, Urteil v. 27.9.2007 - III R 28/05
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