Bewirtungskosten von Arbeitnehmern
Kann ein Bereichsleiter die Kosten für die Bewirtung seiner Mitarbeiter bei einer Jahresabschlussfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen?
Dieser Frage ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) nachgegangen. Im Streitfall hatte ein Bereichsleiter seine Steuerklärung 2006 beim Finanzamt eingereicht. Darin hatte er mit dem Hinweis „Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung” rund 260 € als Werbungskosten geltend gemacht. Er hatte auch noch hinzugefügt, dass das kein „persönliches Ereignis” gewesen sei und dass die Teilnehmer ausschließlich Firmenangehörige seiner Abteilung gewesen seien.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Begründung: Aus der Rechnung gingen die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen nicht hervor. Außerdem fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Daraufhin legte der Bereichsleiter Einspruch ein, bat um Rückgabe der betreffenden Originalrechnung und ergänzte auf dieser Rechnung einfach die fehlenden Angaben. Danach gab er die Rechnung erneut beim Finanzamt ab.
Diesmal ließ sich das Finanzamt eine neue Begründung einfallen: Die nachträglich vorgenommenen Einträge des Arbeitnehmers zu den bewirteten Personen „erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion“. Die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden. Nach über einem Jahr könne man die Angaben nicht mehr nachholen; deshalb wies das Finanzamt den Einspruch des Bereichsleiters zurück. Er gab allerdings nicht auf und klagte – mit Erfolg!
Denn das FG wertete den Anlass der Feier als gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung. Dafür sprach auch: Die Arbeitgeberin des Bereichsleiters hatte sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter „abgewälzt” werde. Die Gäste seien ausschließlich Kollegen bzw. Mitarbeiter des Bereichsleiters gewesen. Dass der Bereichsleiter am nächsten Tag Geburtstag gehabt habe, spreche auch nicht für eine private Veranlassung: Er hatte die Feier schon vor Mitternacht verlassen.
Für die berufliche Veranlassung sprach nach Ansicht der Richter außerdem, dass der Bereichsleiter auch variable, von seiner beruflichen Leistung abhängige Bezüge erhalten habe. Nicht entscheidend sei, ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für die Mitarbeiter in Aussicht gestellt werde, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet hätten. Trotz der vom Finanzamt beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen beurteilten die Richter die Bewirtungskosten als in voller Höhe abziehbar. Die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen greift nach verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Kosten für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage.
Fundstelle: § 9 Abs. 5 EStG; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.2.2009 - 5 K 1666/08; Pressemitteilung v. 16.3.2009
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