Bewirtungskosten von Mitarbeitern
Wenn Sie aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen Ihres Arbeitgebers übernehmen, können Sie diese ungekürzt (und ohne die Gäste benennen zu müssen) als Werbungskosten abziehen.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im Streitfall ging es um die Verabschiedung eines Arbeitnehmers. Weil sein Arbeitgeber nicht über ausreichende dienstliche Mittel verfügte, war der Arbeitnehmer für einen Teil der bei dem Empfang entstandenen Bewirtungskosten selbst aufgekommen und hatte diese steuerlich geltend gemacht.
Wichtig: Die Klage hatte Erfolg, weil nicht der Arbeitnehmer, sondern sein Dienstherr als Bewirtender aufgetreten war.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 19.6.2008 - VI R 48/07; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5 EStG
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