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Steuertipp

Doppelte Miete als Werbungskosten!

Kosten einer zweiten Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem ein Ehepaar zusammen in der Stadt X lebte. Der Mann nahm in der Stadt Y einen neuen Job an. Deshalb mietete das Ehepaar dort zum 1.12.2007 eine 165 qm große Wohnung an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 gab der Ehemann in seiner Steuererklärung in voller Höhe als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.

Anders der Bundesfinanzhof, der die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach als unbegrenzt abziehbare Werbungskosten beurteilte. Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs – um einen solchen handelt es sich hier – gehören zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen können durch den Umzug bedingt sein. Den unbegrenzten Werbungskostenabzug der doppelt gezahlten Miete begrenzen die Richter zeitlich allerdings auf die Umzugsphase. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 13.7.2011 - VI R 2/11, vgl. Pressemitteilung Nr. 80 v. 28.9.2011

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