Elternteil im Pflegeheim
Wenn ältere Menschen krank werden und der Umzug in ein Altenpflegeheim angesagt ist, kann es passieren, dass das Sozialamt die Kinder zur Kasse bittet. Abhängig davon, wie viel die Kinder verdienen, können solche Kosten von der Steuer abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten der krankheitsbedingten Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen ist ein Abzug aber nur möglich, soweit die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung überschreiten.
Tipp: Wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung im Einzelfall ist, können Sie auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selber berechnen.
Beispiel: Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € und zahlt für die krankheitsbedingte Unterbringung des Vaters der Ehefrau in einem Altenpflegeheim 3.000 €. Den Rest kann der Vater selbst aufbringen. Bei dem Ehepaar beträgt die zumutbare Belastung 2.400 €, so dass sich nur 600 € steuermindernd auswirken.
Im Streitfall hatte das Sozialamt die Klägerin auf Erstattung von 1.316 € für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 € betragen, wovon der Vater rund 9.000 €, die Pflegeversicherung etwa 22.000 € und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der im Jahr 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 € bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca.15.000 € gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar stellen Aufwendungen, die einem Steuerzahler für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung (im Sinne des § 33 EStG) dar. Abziehbar sind insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handelt.
Im Streitfall war der Abzug der Kosten für die Heimunterbringung des Vaters allerdings nicht möglich, weil die Kosten der Klägerin ihre zumutbare Belastung (hier: 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen. Einen von der zumutbaren Belastung unabhängigen Abzug ließen die Richter nicht zu. Denn berücksichtigt werden nur typische Unterhaltsaufwendungen, vor allem für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten (vgl. § 33a EStG).
Fundstelle: BFH, Urteil v. 30.6.2011 - VI R 14/10, www.bundesfinanzhof.de
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