EU-Ausland: Nebenamtliche Lehrtätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung, eines Landes oder einer Stadt, sind bis zu einer Höhe von 2.100 € steuerfrei.
Bisher galt diese Regelung nur für Einrichtungen oder Körperschaften in Deutschland. Diese Rechtsansicht war falsch. Auch Einnahmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU sind steuerlich begünstigt. Ihr Honorar unterliegt daher nur der deutschen Besteuerung, wenn es mehr als 2.100 € im Jahr beträgt. Dieser sog. Übungsleiterfreibetrag für nebenberufliche Unterrichtstätigkeiten ist auch für Einnahmen aus einer Lehr- oder vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen europäischen Staat anzuwenden. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt. Danach dürfen die Einnahmen aus einer nebenamtlichen Lehrtätigkeit, die im Dienst oder im Auftrag einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt wird, steuerlich nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare inländische Einnahmen.
Fundstelle: § 3 Nr. 26 EStG; EuGH, Urteil v. 18.12.2007 - C-281/06 (Jundt)
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