Fahrtenbuch: Spätere Ergänzungen möglich
Wenn Sie handschriftlich stichpunktartig ein geschlossenes Fahrtenbuch führen, können Sie es nach einem neuen Urteil später durch eine per Computer erstellte Liste ergänzen.
Wer ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzt, muss für diese Nutzungsmöglichkeit Steuern zahlen. Der in der Nutzungsmöglichkeit liegende geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach der 1%-Methode bewertet. Das heißt, dass monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs als Einkünfte angesetzt wird. Alternativ kann der Steuerzahler aber den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung nachweisen. Dann wird auch nur der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallende Anteil der Fahrzeugkosten als Einkünfte berücksichtigt. Nachzuweisen ist das immer durch ein Fahrtenbuch, an dessen Ordnungsmäßigkeit die Finanzämter strenge Ansprüche stellen. Das Fahrtenbuch muss
zeitnah und in geschlossener Form geführt werden,
jede einzelne Fahrt muss durch Angabe der gefahrenen Kilometer und des bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstandes dokumentiert werden und
bei den beruflich veranlassten Fahrten müssen die einzelnen besuchten Kunden oder Geschäftspartner aufgeführt werden.
Besonders kritisch beurteilen die Finanzämter computergestützt geführte Fahrtenbücher; sie werden in aller Regel nicht als ordnungsmäßig anerkannt, weil eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen möglich ist.
Mit einem im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt geführtem Fahrtenbuch liegenden Fall hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befasst:
Der Kläger hatte ein handschriftliches geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der 1%-Methode. Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg meinten. Sie sahen die Möglichkeit der nachträglichen Manipulation der Aufzeichnungen wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuches als nicht gegeben an; zudem seien die Angaben des Klägers für das Finanzamt unter Zugrundelegung des Fahrtenbuchs und der ergänzenden Liste ohne weiteres nachprüfbar gewesen. Mehr sei für den Nachweis des Umfanges der Privatfahrten nicht zu verlangen.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof in München über diese Frage zu entscheiden haben wird. Wenn Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen, können Sie sich auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen.
Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.4.2010 - 12 K 12047/09, Rev. eingelegt, (Az. beim BFH: VI R 33/10), vgl. Pressemitteilung 13/2010 v. 20.9.2010
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum Steuertipp "Fahrtenbuch: Spätere Ergänzungen möglich" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für smartsteuer.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Fahrtenbuch: Spätere Ergänzungen möglich
Keine Kommentare verfügbar!