Firmenwagen: Fahrten zur Arbeit
Wenn Sie monatlich weniger als 15 Fahrten zur Arbeit mit Ihrem Firmenwagen nachweisen können, sind statt 0,03 % nur 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Das bestätigt ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.
Dürfen Sie einen Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen? Dann setzt der Fiskus – unabhängig von der Anzahl der tatsächlich im Monat durchgeführten Fahrten – noch immer 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer an. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof schon 2008 entschieden hatte, dass die 0,03%-Bruttolistenpreisregelung erst anzuwenden ist, wenn mindestens 15 Fahrten monatlich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte durchgeführt werden (vgl. KONZ Steuertipp „Firmenwagen und tatsächliche Nutzung“).
Bei weniger als 15 Fahrten monatlich sind pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt zählen als eine Fahrt!) 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Der Wert von 0,002 % ergibt sich, wenn man den Wert von 0,03 % durch 15 dividiert. Dieses Urteil dürfen die Finanzämter aber nicht allgemein anwenden, weil das Bundesfinanzministerium es kurzerhand mit einem „Nichtanwendungserlass“ belegt hatte.
Dass sich die Mühe lohnt, die Anzahl der tatsächlichen Fahrten zur Arbeit genau zu berechnen und sich notfalls mit einer Klage zu wehren, belegt ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.
Der als AG-Vorstand tätige Arbeitnehmer hatte im Streitfall im ersten Jahr nur 92 Fahrten und im zweiten Jahr nur 98 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt. Damit liege eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung – 15 Fahrten pro Monat – vor. Wenn die tatsächlich durchgeführten monatlichen Fahrten die Hälfte der der gesetzlichen Typisierung entsprechenden Anzahl von Fahrten, d. h. sieben bis acht Fahrten pro Monat, nicht überschreiten, soll jedenfalls die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angewendet werden können. Die Richter sind deshalb davon überzeugt, dass hier für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Einzelfahrt nur 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer ansetzen sind.
In diesem Fall ging es auch noch um einen besonders teuren Firmenwagen, so dass der Kläger durch den Ansatz der 0,002 % pro Entfernungskilometer über einen Zeitraum von zwei Jahren über 30.000 € weniger versteuern musste als das Finanzamt ausgerechnet hatte.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
Siehe auch die KONZ Steuernews vom 17.11.2010 „Neues Musterverfahren zur Dienstwagenbesteuerung!
Fundstelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 12.7.2010 - 11 K 2479/09 E, www.justiz.nrw.de
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