Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Steuertipps
  3. Arbeitnehmer & Angestellte
  4. Führerscheinkosten als Werbungskosten
Steuertipp

Führerscheinkosten als Werbungskosten

Die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins können Sie nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Erwerb des Führerscheins nahe legt und Sie bei einem Nichterwerb Nachteile in Ihrem beruflichen Fortkommen zu befürchten haben.

Das gilt insbesondere für ältere Arbeitnehmer, die kein eigenes Kraftfahrzeug besitzen. Ebenfalls gute Karten haben Bauhandwerker, die den Führerschein der Klasse II machen, wenn sie bisher schon häufig für die Firma die kleinen Lkws gefahren sind.

Allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass das Finanzamt hier wohl Schwierigkeiten machen wird, weil es sich auf eine anders lautende Rechtsprechung des übergeordneten Bundesfinanzhofs stützt. Letztlich kommt es auf Ihren ganz speziellen Einzelfall an. Gute Karten haben Sie immer dann, wenn der Arbeitgeber die Führerscheinkosten übernimmt und damit die betriebliche Veranlassung dokumentiert. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten können Sie dann zwar nicht als Werbungskosten abziehen, dafür sind sie aber für Sie in voller Höhe steuerfrei.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Kommentare zu Führerscheinkosten als Werbungskosten

Keine Kommentare verfügbar!


Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum Steuertipp "Führerscheinkosten als Werbungskosten" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für smartsteuer.de registriert? Klicken Sie hier.