Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird nach der zu zahlenden Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben. Die Kirchensteuersätze, die ganz mechanisch vom Finanzamt erhoben werden, sind regional unterschiedlich und betragen entweder 8 % oder 9 %.
Ist ein Ehegatte aus der Kirche ausgetreten, fällt für ihn keine Kirchenlohnsteuer mehr an. Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ist die Steuerbemessungsgrundlage für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten gesondert festzustellen. Ist z. B. der Ehemann aus der Kirche ausgetreten und hat die Ehefrau keine Einkünfte, kann bei der Zusammenveranlagung keine Kirchensteuer festgesetzt werden.
Wer austreten will, muss eine entsprechende Erklärung einreichen. Dies kann z. B. beim Standesamt geschehen. Ihr Finanzamt wird Ihnen Auskunft über das nötige Verfahren geben. Die Steuer darf dann nur noch bis zum Ende des Monats erhoben werden, der auf den Austrittsmonat folgt. Wer also am 15. März seinen Austritt erklärt hat, zahlt ab dem 1. Mai keine Kirchensteuer mehr.
Tipp: Lassen Sie Ihre Lohnsteuerkarte ändern, wenn Sie aus der Kirche ausgetreten sind, da andernfalls Ihr Arbeitgeber weiterhin zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer verpflichtet ist.
Achtung: Selbst wenn Sie nicht aus der Kirche austreten, können Sie sparen. Sie können nämlich einen Antrag auf Kappung der Kirchensteuer stellen, und zwar je nach Kirchenkörperschaft auf maximal 3 % oder 4 % Ihres zu versteuernden Einkommens. Der Antrag ist an die jeweilige Landeskirche zu richten. Der einzige Haken ist, dass diese Kappung erst bei einem sehr hohen zu versteuernden Einkommen gelingt. Allerdings lohnt es sich, darüber zu verhandeln. Zudem besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme einen Teilerlass der Kirchensteuer zu erhalten.
Fundstelle: Die jeweiligen Landeskirchengesetze und dortige Anwendungsregelungen
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