Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.1.2010 in größerem Umfang als bisher von der Steuer absetzbar.
Ab 2010 werden alle Kosten steuerlich berücksichtigt, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder und eingetragene Lebenspartner werden insoweit steuerlich gleich behandelt.
Das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) soll Steuerzahler ab 2010 um schätzungsweise 9,3 Mrd. € jährlich entlasten. Davon sollen vor allem rund 80 % aller Steuern zahlenden Arbeitnehmer profitieren. Aber auch Gewerbetreibende, selbständig Tätige und Beamte sollen erheblich entlastet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Höhe des Sonderausgabenabzugs für die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung als verfassungswidrig beurteilt. Die Beiträge müssen nach Ansicht der Richter mindestens in einer Höhe abziehbar sein, die erforderlich ist, um dem Steuerzahler und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung zu gewährleisten; für die Einführung einer Neuregelung gaben die Richter dem Gesetzgeber bis zum 1.1.2010 Zeit. Mit dem Gesetz werden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 folgendermaßen umgesetzt:
Gesetzlich und privat Versicherte werden gleich behandelt. Um das sicherzustellen, können auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden.
Eltern, deren Kinder bei ihnen privat mitversichert sind, können erstmals die Beiträge für Kinder vollständig absetzen.
Sonderleistungen wie Krankengeld, Prämien für eine Chefarztbehandlung oder für ein Einzelzimmer im Krankenhaus bleiben allerdings außen vor.
Für Ihre Steuererklärungen 2008 und 2009 bleibt aber noch alles beim Alten. Für den Abzug u. a. der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gelten weiter folgende Höchstbeträge:
2.400 €, wenn die gesamten Versicherungsbeiträge aus eigener Tasche gezahlt werden bzw.
1.500 €, wenn der Arbeitgeber die Krankenversicherungskosten erstattet, sie als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst übernimmt oder die Krankheitskosten trägt (z.B. Beihilfe von Beamten und Soldaten).
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren werden die jeweiligen Höchstbeträge für jeden Partner zu einer Summe addiert.
Der Bundesrat hatte dem Gesetzentwurf zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung am 10.7.2009 zugestimmt, vgl. unsere News Bundesrat hat über 60 Gesetze akzeptiert.
Tipp: Das Bundesfinanzministerium hat auf seinen Internetseiten Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung zusammengestellt und erklärt anhand von Beispielen, wie Beiträge zur Krankenversicherung künftig absetzbar sind. Dort finden Sie auch eine Übersicht Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz.
Fundstelle: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz); www.bundesfinanzministerium.de
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