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Steuertipp

Krankheit: Griff nach jedem Strohhalm

Aufwendungen für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, auch wenn die Behandlung sich objektiv nicht zur Heilung oder Linderung eignet.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.

Im Streitfall wurde die Ehefrau des Klägers wegen einer schweren Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse operiert. Im Anschluss an die Operation unterzog sie sich einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit Ukrain. Das Präparat ist weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen.

Zu der alternativen Krebsabwehrtherapie hatte der Hausarzt, ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren, geraten. Eine konventionelle Chemotherapie sei wegen des geschwächten Gesundheitszustandes der Patientin und einer Tumorkachexie nicht möglich gewesen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine später verstorbene Ehefrau die Behandlungskosten in Höhe von 30.000 € als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zu und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt.

Daraufhin legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein, der die Vorentscheidung aufhob und die streitigen Kosten zum Abzug zuließ. Damit haben die Richter in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht.

Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit nach § 33 EStG, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den „Griff nach jedem Strohhalm“ gebiete. Ihre Grenze findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach § 33 EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.

Fundstelle: § 33 EStG, BFH, Urteil v. 2.9.2010 - VI R 11/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 103 v. 1.12.2010, www.bundesfinanzhof.de

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