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Steuertipp

Krankheitskosten: Nachweis erleichtert

Zum Nachweis von Krankheitskosten gibt es gute Nachrichten: Steuerzahler müssen vor einer Behandlung nicht mehr zum Amtsarzt, sondern können sich auch nachträglich von ihrem Hausarzt begutachten lassen.

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen will, muss die Krankheit und die medizinische Indikation der Behandlung nachweisen. Bisher verlangte der Bundesfinanzhof dafür zwingend ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers. Er hat seine Rechtsprechung erfreulicherweise zugunsten der Steuerzahler geändert und dieses formalisierte Nachweiserfordernis aufgegeben. Die Richter haben in zwei Fällen entschieden, dass der Nachweis auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann. Von diesen Urteilen können auch Sie profitieren!

In dem einen Fall ging es um den Abzug von Kosten, die durch die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche entstanden waren. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Eltern hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Stattdessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim Finanzamt geltend.

Die daraufhin erhobene Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Denn Kosten einer Legasthenietherapie (im Streitfall mit Unterbringung in einem entsprechenden Internat) seien nur dann als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt würden. Das sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen.

In dem anderen Fall drehte sich der Streit mit dem Finanzamt um die Frage, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Eltern wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Kauf veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg, weil die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen worden sei.

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof beide Vorentscheidungen aufgehoben und seine bisherige Rechtsprechung geändert: Die Richter halten jetzt nicht mehr daran fest, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Kosten zugrunde liegenden Behandlung vom Steuerzahler nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können.

Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Für die Richter ist nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können. Die Befürchtung der Finanzbehörden und des dem Verfahren beigetretenen Bundesfinanzministeriums, es könnten Gefälligkeitsgutachten erstattet werden, teilte der Bundesfinanzhof nicht.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nicht entgegensteht.

Fundstelle: § 33 EStG; BFH, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 17/09, VI R 16/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 5 v. 19.1.2011

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