Lohnsteuerbescheinigung falsch?
Manchmal können Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Inhalt einer Lohnsteuerbescheinigung unterschiedlicher Meinung sein. Doch welches Gericht ist zuständig, wenn es zu Streit über die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung kommt?
Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof befasst. Ein Fernfahrer war ab Anfang Mai 2006 für eine GmbH & Co. KG tätig. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 17.10.2006 und wollte vom 23. bis zum 31.10.2006 seinen Resturlaub nehmen. Nachdem der Arbeitgeber einen solchen Urlaubsanspruch zunächst bezweifelt hatte, sollen die Beteiligten sich mündlich geeinigt haben, das Arbeitsverhältnis am 28.10.2006 zu beenden. Der Arbeitgeber übersandte dem Fernfahrer eine Lohnsteuerbescheinigung, in der eine Beschäftigungszeit bis zum 27.10.2006 ausgewiesen war. Der Bitte des Fernfahrers, eine auf den 28.10.2006 korrigierte Lohnsteuerbescheinigung auszustellen, kam der Arbeitgeber nicht nach. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG).
Das FG verwies den Rechtsstreit einschließlich Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht. Nach Ansicht der Richter betrifft die Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber über einen Anspruch auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung eine zivilrechtliche Streitigkeit, über die die Arbeitsgerichte zu entscheiden hätten. Der eigentliche Inhalt des Rechtsstreits sei hier die zivilrechtliche Frage, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden ist.
Das sah der Arbeitnehmer anders: Er ging davon aus, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit und berief sich dabei auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Der Bundesfinanzhof hat das FG bestätigt. Das FG habe den Rechtsstreit zu Recht an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Für die Rechtsstreitigkeit seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Bei einem Streit um die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn es bei dem Rechtsstreit im Kern um arbeitsrechtliche Fragen gehe.
Solche arbeitsrechtlichen Fragen sind z. B.:
Hat überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen?
Für welchen Zeitraum hat ein Arbeitsverhältnis bestanden?
Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche – insbesondere Barlohnansprüche – bestehen oder haben bestanden?
Die Lohnsteuerbescheinigung gilt als Urkunde, die „dem leichteren Nachweis steuerlicher Verhältnisse bei der Einkommensteuer-Veranlagung dient“ und den Lohnsteuerabzug beweist, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Deshalb kann ein unzutreffender Lohnsteuerabzug nicht ungeschehen gemacht werden. Der Arbeitgeber ist zwar durch das Einkommensteuergesetz verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Die Finanzgerichte sind aber nur bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über „Abgabenangelegenheiten“ zuständig, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. Unter Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten zu verstehen.
Fundstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG; Bundesfinanzhof, Beschluss v. 4.9.2008 - VI B 108/07
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