Miete und Verpflegung im Seniorenheim
Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind.
Mit dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof von seinen bisher strengeren Grundsätzen abgewichen, nach denen ein Abzug
entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen
oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“
voraussetzte.
Im Streitfall war die damals 74-jährige Seniorin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte sie währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil die Seniorin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal „H“ im Behindertenausweis fehle.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen – festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 13.10.2010 - VI R 38/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 2 v. 5.1.12011
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