Mobbing am Arbeitsplatz
Die Fahrten zu einer Selbsthilfegruppe, bei der die Teilnehmer ihre beruflichen Mobbingerfahrungen austauschen, und auch der Mitgliedsbeitrag für die Selbsthilfegruppe können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer berufsbedingten sozialen Konfliktlage der Besuch von Selbsthilfegruppen dazu dient, den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Situation zu stärken und das Dienstverhältnis trotz der Schikanen aufrechtzuerhalten. Die mit dem Besuch verbundenen Kosten sind daher beruflich bedingt, denn sie dienen zur Beibehaltung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Rechtsauffassung hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt.
Dagegen gehören Behandlungs- und Kurkosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Veränderung anlässlich eines Entzugs einer Leitungsposition entstehen, nicht zu den Werbungskosten.
Fundstelle: BFH, Beschlüsse v. 1.3.2007 - VI B 92/06 nv; v. 23.1.2008 - VI B 91/07, nv
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