Photovoltaik: Vorsteuerabzug möglich!
Im Bereich der Photovoltaikanlagen sind nach wie vor hohe Zuwachsraten zu verzeichnen. Immer mehr Privatpersonen installieren auf dem Dach ihres selbstgenutzten Wohnhauses eine solche Anlage und werden damit umsatzsteuerrechtlich zum Unternehmer.
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Grundsatzurteilen zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger verkauft, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er darf damit grundsätzlich die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Kosten, die direkt und unmittelbar mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen zusammenhängen, abziehen. In den drei Urteilen ging es um diese Sachverhalte:
Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09).
Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Az. XI R 21/10). Hinweis: Nach einer am 1.1.2011 in Kraft getretenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist der Vorsteuerabzug in solchen Fällen nur noch teilweise möglich. Der Vorsteuerabzug ist u. a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.
Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte danach eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Dachs nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Hier gilt die 10%-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Az. XI R 29/10).
Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude müssen Unternehmer durch eine sachgerechte Schätzung ermitteln. Die Schätzung muss so ausfallen, dass das Finanzamt sie überprüfen kann. Der Schätzung kann nach den drei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs z. B. ein Umsatzschlüssel zugrunde gelegt werden. Dabei kann ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt werden.
Alle drei Urteile hat der Bundesfinanzhof an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Die Finanzgerichte müssen jetzt den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.
Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Vorsteuern aus der Neueindeckung eines Dachs zum Abzug zugelassen. Im Streitfall durfte aus rechtlichen Gründen auf die alte asbesthaltige Dacheindeckung keine Photovoltaikanlage installiert werden. Da das Finanzamt Revision gegen die Entscheidung eingelegt hat, wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben.
Fundstelle: BFH, Urteile v. 19.7.2011 - XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 90 v. 9.11.2011, FG Rheinland Pfalz, Urteil v. 22.9.2011 – 6 K 1963/11, Rev. (Az. beim BFH: XI R 26/11)
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