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Steuertipp

Rentenbezüge immer vollständig angeben!

Wenn Sie zwar regelmäßig Ihre Steuererklärungen einreichen, darin aber jahrelang keine Angaben zu Ihren Rentenbezügen machen, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in folgendem Streitfall gekommen: Ein Ehepaar hatte sich zur Zusammenveranlagung entschieden. Der 1926 geborene Ehemann ist pensionierter Lehrer, während die 1928 geborene Ehefrau seit dem 1.7.1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung bezog. Die Rente betrug jährlich rund 2.860 DM (1993) bis rund 4.060 € (2007). In den Steuererklärungen 1993 bis 2006 hatte das Ehepaar nichts zur Rente der Ehefrau eingetragen, als deren Beruf hatten sie immer „Hausfrau“ eingetragen. Nur in der Steuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht.

Das Finanzamt führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Steuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden.

Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefonat zwischen dem Finanzamt und dem Enkel des Ehepaares die Altersrente der Ehefrau zur Sprache. Daraufhin änderte das Finanzamt 2009 wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Steuerbescheide 1998 bis 2007: Die Altersrente der Ehefrau wurde nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst. Zu Recht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat:

Nach Ansicht der Richter war das Finanzamt befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten des Ehepaares zu ändern. Die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage wurde insoweit abgewiesen. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung war der Umstand, dass ein Steuerzahler den steuerlich relevanten „Sachverhalt dem Finanzamt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten“ hat. Die Richter gingen u. a. davon aus, dass im Streitfall neue Tatsachen gegeben sind. Dem Finanzamt war der Rentenbezug nicht bekannt, weil sich darauf aus den Akten keine objektiven Hinweise ergeben hatten. Das Ehepaar hätte unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung für 2007 erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber nicht ausgefüllt worden.

Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn im Streitfall sei von einer Steuerhinterziehung auszugehen (Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, also zurück bis einschließlich 1998). Für eine Steuerhinterziehung (vgl. § 370 AO) reicht es aus, wenn der Steuerzahler anhand einer u. U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken kann, denn sonst wären nur Steuerfachleute strafbar. Indem das Ehepaar in seinen Steuererklärungen keine Angaben zur Rente der Ehefrau gemacht hat, so dass deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben ist, wurde der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Die Richter sind davon überzeugt, dass das auch in der Absicht geschehen ist, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Das Ehepaar hätte es von 1993 an unterlassen, die Rente der Ehefrau zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen. In den von dem Ehepaar abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe. Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden.

Fundstelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2011 - 2 K 1592/10, vgl. Pressemitteilung v. 9.6.2011, www.mjv.rlp.de

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