Schadensersatz wegen Diskriminierung
Wer wegen einer beruflichen Benachteiligung Schadensersatz nach dem „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG“ erwirken will, muss eine eventuell gezahlte Entschädigung nicht versteuern.
Die nach § 15 des AGG vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigungen wegen Diskriminierung gehören als Schadensersatzleistungen nicht zum Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist.
Fundstelle: H 70 LStH 2007, BFH, Urteil v. 20.9.1996, BStBl 1997 II S. 144
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