Schenkungen an Kinder
Für die vorweggenommene Erbfolge innerhalb der Familie empfiehlt es sich aus rein steuerlicher Sicht, möglichst frühzeitig mit Vermögensübertragungen (in der Regel von Eltern auf Kinder) zu beginnen.
Denn so können die Freibeträge ggf. mehrfach ausgenutzt werden. Wenn das gesamte zu übertragende Vermögen allerdings unter dem persönlichen Freibetrag liegt, ist keine Eile geboten, weil die Erbschaft bzw. Schenkung im Fall des Falles sowieso steuerfrei bleibt.
Auch nach der Erbschaftsteuerreform bleibt es dabei, dass Schenkungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Daraus folgt: Nach Ablauf von zehn Jahren stehen insbesondere die persönlichen Freibeträge wieder uneingeschränkt zur Verfügung.
Beispiel: Sie übertragen Ihrem Kind 400.000 €. Diese Schenkung bleibt steuerfrei, weil der persönliche Freibetrag von 400.000 € angerechnet wird. Diesen Betrag muss das Kind also nicht versteuern, falls Sie Ihrem Kind frühestens nach zehn Jahren erneut Vermögen schenken oder falls Ihr Kind Sie mindestens zehn Jahre nach der Schenkung beerben sollte.
Fundstelle: §§ 14, 16 ErbStG
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