Sonderausgaben bei privat Versicherten
Viele privat Versicherte erhalten von ihrer Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung, wenn sie ein ganzes Jahr lang keine Rechnungen einreichen und z. B. ihren Arzt aus eigener Tasche bezahlen.
Um sich für oder gegen dieses Angebot zu entscheiden, brauchten sie bisher nur auszurechnen, ob die übers Jahr angefallenen Krankheitskosten über oder unter der von der Krankenversicherung versprochenen Beitragsrückerstattung lagen. Durch dieses System sollte für die Versicherungsnehmer ein Anreiz geschaffen werden, verantwortungsvoll mit den Ressourcen des Gesundheitssystems umzugehen.
Dank des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung lässt sich ab 2010 ein deutlich größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (vgl. § 10 Abs. 3 EStG). Deshalb sollten privat Krankenversicherte jetzt genau ausrechnen, ob sich Leistungsfreiheit auch steuerlich auszahlt: Denn die Krankenkassenbeiträge, die in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzbar sind, vermindern sich um die Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung.
Beispiel: Für Arztbesuche und Medikamente wurden 1.500 € ausgegeben, ohne die Rechnungen einzureichen. Die Krankenversicherung erstattet daher 2.000 €, auf den ersten Blick hat der Versicherte 500 € gespart. Allerdings sind in der Steuererklärung jetzt für das Jahr der Beitragsrückerstattung 2.000 € weniger an Krankenkassenbeiträgen anzugeben, was bei einem Steuersatz von 35 % immerhin mit einer Einbuße von 700 € zu Buche schlägt.
Fundstelle: BMF v. 13.9.2010 - IV C 3 -S 2222/09/10041, IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl I 2010, 681, Rz. 56
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