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Steuertipp

Sonderfall: Unterhalt über die Grenze

Wer Verwandten oder Bekannten unter die Arme greift, kann dies oftmals bei der Steuer geltend machen und damit den Fiskus an seinen finanziellen Belastungen beteiligen. Wird Unterhalt über die Grenze gezahlt, gelten einige Sonderregeln.

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Zahlenden nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Dabei gilt die Sonderregel, dass sich Steuerzahler bei Sachverhalten im Ausland in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter Beweismittel bemühen müssen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel dazu. Das Finanzamt verlangt bei Unterlagen in ausländischer Sprache eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle.

Tipp: Erleichterungen gibt es, wenn es wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat für die unterhaltene Person schwierig ist, geeignete Unterlagen und Belege zu beschaffen. Gründe dafür können z. B. die sozialen oder politischen Verhältnisse (etwa im Falle eines Bürgerkriegs) im Heimatland des Empfängers sein. Voraussetzung für den Abzug ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu hält der Fiskus folgende Angaben für erforderlich:

  • Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Zahlenden oder seinem Ehegatten,

  • Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift und Familienstand der unterhaltenen Person,

  • Informationen darüber, ob zum Haushalt des Unterstützten jenseits der Grenze noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind durch eine Bestätigung der Heimatbehörde der unterhaltenen Person nachzuweisen,

  • Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war; bei erstmaliger Antragstellung detaillierte Angaben darüber, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt,

  • Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.

Neben den persönlichen Verhältnissen der unterstützten Person muss auch noch plausibel erklärt werden, wie die Gelder geflossen sind. Einfach ist das noch bei Überweisungen, hier reichen Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge. Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland ist allerdings zusätzlich eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über Zeitpunkt, Höhe und Empfänger der Auszahlung vorzulegen.

Bei einem anderen Zahlungsweg gelten erhöhte Beweisanforderungen, etwa bei Barzahlungen. Hier sind Abhebungsnachweise und detaillierte Empfängerbestätigungen erforderlich. Zudem darf zwischen der Abhebung und jeweiligen Geldübergabe nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen liegen und die Durchführung der Reise ist stets durch Vorlage von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen oder Visa nachzuweisen.

Tipp: Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten zur unterstützten und im Ausland lebenden Familie. Hier geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass der Unterhaltszahler je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts der Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Erleichterung gilt aber nur für bis zu vier Familienheimfahrten pro Jahr. Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson wird grundsätzlich nicht anerkannt. Sofern jedoch aufgrund der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z. B. Krisengebiet) ausnahmsweise kein anderer Zahlungsweg möglich ist, reichen neben der Identität der Mittelsperson der genaue Reiseverlauf sowie ein lückenloser Nachweis über die Herkunft des Geldes im Inland und die Erläuterung über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an die unterhaltene Person.

Zwar fordert das Finanzamt den Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus wichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung nachgehen kann. Als Gründe gelten beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren, Pflege behinderter Angehöriger, Studium oder eine Berufsausbildung. Hierbei befürchtet die Finanzverwaltung, dass entsprechende Bescheinigungen – wenn sie überhaupt erteilt werden – aus Gefälligkeit oder von unzuständigen Personen ausgestellt werden. Mangels Kontrolle ist zudem Schwarzarbeit nicht auszuschließen. Daher lässt der Fiskus Arbeitslosigkeit im Ausland grundsätzlich in keinem Fall als gewichtigen Grund zu.

Tipp: Lebt die unterstützte Person hingegen im EU-Raum oder in den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein, erfolgt die Beurteilung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten. Daher wird der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht geprüft.

Hinweis: Zur „Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG“ hat das Bundesfinanzministerium ein neues Schreiben vom 7.6.2010 veröffentlicht (Az.: IV C 4 - S 2285/07/0006)!

Fundstelle: § 33a Abs. 1 EStG; vgl. BMF-Schreiben v. 7.6.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006

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