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Steuertipp

Steuerklärung von Rentnern

Insgesamt sieben Einkunftsarten unterliegen der Einkommensbesteuerung. Der Bezug von Renten zählt dabei zu den so genannten „Sonstigen Einkünften“.

Tatsächlich fiel bei den meisten Rentnern aber unterm Strich gar keine Steuerlast an, denn Renten wurden bis zum Jahr 2004 nur mit dem „Ertragsanteil“ besteuert. Das ist im Grunde ein „Zinsanteil“. Dieser Anteil betrug bei Rentenbezug ab dem 65ten Lebensjahr 27 %. Wenn nicht noch andere Einkunftsquellen hinzukamen, wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder durch den Lohnbezug des Ehepartners, wurde der Grundfreibetrag der Steuertabellen (7.664 Euro für Ledige bzw. 15.328 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) nur selten überschritten.

Ab dem Jahr 2005 wandern mit der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz zwar rund 1,3 Millionen Rentnerhaushalte in die Steuerpflicht, der „normale“ ledige Rentner mit einer Jahresrente von etwa 18.000 Euro bleibt aber auch hier vom Fiskus unbehelligt.

Sollte sich für Rentner jedoch eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ergeben, dann hat er sich auch an die Frist bis Ende Mai des folgenden Jahres zu halten. Wird die Frist versäumt, dann fordert das Finanzamt per Erinnerung zur schnellen Einreichung der Steuererklärung auf.

Wie die Rentenbesteuerung ab 2005 konkret aussieht, können Sie auch im KONZ-Online Seminar erfahren.

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