Tank- und Geschenkgutscheine
Von einer Gehaltserhöhung bleibt oft netto nicht viel übrig. Eine Alternative können steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen Ihres Arbeitgebers sein, mit denen sich die Abgabenbelastung vermeiden lässt.
Alle Sachbezüge, die mit dem „üblichen Endpreis“ angesetzt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der geldwerte Vorteil – ggf. nach einer Zuzahlung des Arbeitnehmers – 44 € monatlich nicht übersteigt. Die 44-€-Freigrenze gilt vor allem für
Sachgeschenke aller Art (ob mit oder ohne besonderen Anlass),
Warengutscheine (z. B. „Benzingutscheine“) und
die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
In der Praxis geben viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Benzin- oder andere Warengutscheine, um die steuer- und sozialversicherungsfreie Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € monatlich zu nutzen.
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen mit der Frage befasst, wie Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Die Richter haben dabei erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von steuerpflichtigem Barlohn und Sachlohn, der bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfrei ist, aufgestellt.
In den Urteilen ging es um folgende Konstellationen:
Arbeitgeber hatten ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken.
Arbeitnehmer hatten zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Die Arbeitgeber beurteilten diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn und behielten angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer ein. Dagegen gingen die Finanzämter auf der Grundlage von Verwaltungserlassen von nicht steuerbefreitem Barlohn aus und erließen entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide. Darin hatten die Finanzgerichte die Finanzämter bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorentscheidungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach Ansicht der Richter nach dem Rechtsgrund des Zuflusses. Grundlage seien die arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen dazu, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Die Unterscheidung ist nach der Art des Vorteils selbst zu treffen, den der Arbeitgeber zugesagt hat und den der Arbeitnehmer daher beanspruchen kann. Auf welche Art und Weise dieser Anspruch erfüllt wird, ist Nebensache.
Wenn der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen kann, ist eine Steuerbefreiung für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) möglich. Dann ist es auch egal, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst aktiv wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu kaufen. Deshalb liegen Sachbezüge auch vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich aufgegeben.
Hinweis: R 8.1 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien regelt, dass ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug ist, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Da der Bundesfinanzhof ausdrücklich davon abweicht, bleibt abzuwarten, wie das Bundesfinanzfinanzministerium mit den neuen Urteilen umgehen wird.
Fundstelle: BFH, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, vgl. Pressemitteilung Nr. 11 v. 9.2.2011, www.bundesfinanzhof.de
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