Tiefgaragenstellplatz vom Arbeitgeber
Wenn Ihr Arbeitgeber in der Nähe Ihrer Arbeitsstelle einen Tiefgaragenstellplatz für Sie angemietet und Ihnen zur Nutzung überlassen hat, müssen Sie keine Steuernachzahlungen befürchten, wenn das Finanzamt davon Wind bekommt.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln müssten Sie sich allerdings darauf einstellen. Die Richter haben entschieden, dass diese unentgeltliche Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen sei. Die Finanzverwaltung ist hier aber mal auf Seiten der Bürger. Das Urteil wird nicht angewendet und die Überlassung des Tiefgaragenplatzes bleibt nicht nur kosten-, sondern auch steuerfrei.
Fundstelle: § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 1 EStG; FG Köln, Urteil v. 15.3.2007 - 11 K 5680/04, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 29.8.2006 - S 2334 - 64 - V B 3
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