Umbaukosten wegen Behinderung
Behinderungsbedingte Umbau- und Finanzierungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn der Umbau langfristig geplant wird und Sie durch die Maßnahmen einen Gegenwert erhalten.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem die Eltern drei Kinder haben, von denen eine Tochter schwerbehindert ist (Grad der Behinderung: 100, Pflegestufe II). Sie kauften ein altes Haus (Baujahr 1900) auf einem 1.295 qm großen Grundstück für 30.000 € und renovierten es anschließend für 193.800 €.
Die Tochter nutzt eine abgetrennte Wohnfläche von 79 qm mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Bad und Küchenzeile. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung bestätigte, dass die Neuinstallation einer bodengleichen Dusche und die Schaffung eines barrierefreien Umfeldes die Selbständigkeit der Tochter weiter fördern und den Pflegeaufwand reduzieren würden. Die Krankenkasse bezuschusste die Baumaßnahmen im Badezimmer.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre des Umbaus machten die Eltern jeweils außergewöhnliche Belastungen für Baumaßnahmen geltend, die anteilig auf den von der Tochter genutzten Wohnraum entfielen – rund 34.000 €.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Im Einspruchsverfahren stattete das Finanzamt den Eltern sogar einen Besuch ab (Ortsbesichtigung). Es kam zu Ergebnis, dass die Modernisierung des Hauses nicht zwangsläufig erfolgt sei. Zudem habe sich durch die Baumaßnahme der Wert des gesamten Gebäudes erhöht. Die laufenden Kosten für den Wohnbereich der Tochter seien mit Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten.
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Umbaukosten erfreulicherweise anders: Die Richter halten daran fest, dass Aufwendungen eines Steuerzahlers für die krankheitsbedingte oder behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sein können, und zwar auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Wie schon in einem Urteil von 2009 (vgl. KONZ Steuernews vom 28.12.2009 „Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen“), blieb ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert dabei außer Betracht.
Ein behindertengerechter Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung verursacht laut Bundesfinanzhof größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stehen stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Solche Mehraufwendungen können daher als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
Vor allem muss die Behinderung nicht auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruhen und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerzahlers oder seiner Angehörigen geboten sein. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht.
Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum, sondern nur die auf der krankheits- oder behindertengerechten Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Hinweis: Weitere Informationen zum Thema finden Sie im KONZ Steuertipp „Außergewöhnliche Belastungen“.
Fundstelle: § 33 EStG; BFH, Urteil v. 24.2.2011 - VI R 16/10, vgl. Pressemitteilung Nr. 25 v. 13.4.2011
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