Unterhalt an Lebensgefährten
Wer unverheiratet in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin oder einem Partner lebt, kann Unterhaltsleistungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtiung der Unterhaltszahlungen ist, dass die Partnerin oder der Partner wenig oder keinen eigenes Einkommen hat. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nicht mehr eigene Einnahmen als 8.304 € erzielt. Durch die gemeinsame Haushaltsführung müssen die Unterhaltsleistungen auch nicht einzeln nachgewiesen werden, der Höchstbetrag wird unterstellt.
Als Pferdefuß hat sich bisher noch die Höhe des eigenen Einkommens dargestellt. Weil die abziehbaren Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Einkommen stehen müssen (sog. Opfergrenze), haben die Finanzämter den Abzug häufig versagt oder gekürzt. Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof nun einen Riegel vorgeschoben.
Ab sofort sind die Unterhaltsleistungen ohne Beachtung dieser sog. Opfergrenze abziehbar. Damit mindert sich zukünftig die Steuerbelastung, auch wenn der Hauptverdiener in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur über geringere Einkünfte verfügt.
Fundstelle: § 33a Abs. 1 EStG, BFH, Urteil v. 29.5.2008 - III R 23/07
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