Unterhalt an Studenten über 25
„Private Ausgaben“ haben in der Besteuerung grundsätzlich keine Daseinsberechtigung. Ausnahme: Es handelt sich um Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
Zu den „außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen“ (§ 33a ESG) gehören auch Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die man weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag erhält. Abzugsfähig sind – nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen – Aufwendungen in Höhe von bis zu 8.004 € im Jahr. Das Finanzamt erkennt den Höchstbetrag ohne Nachweis an, wenn die unterhaltene Person im Haushalt des Unterhalt Zahlenden wohnt.
Stolperstein: Hat die unterhaltene Person noch andere Einkünfte und/oder Bezüge über 624 €, z. B. als Arbeitnehmer aus einer nichtselbständigen Beschäftigung, Zinseinnahmen aus Sparvermögen oder BAföG-Leistungen, vermindern sich die 8.004 € entsprechend.
Tipp: Weitere Einzelheiten zum Thema „Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen“ können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.6.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 entnehmen.
Fundstelle: § 33a EStG; BMF-Schreiben v. 7.6.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03
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