Unterhalt ohne gesetzliche Pflicht
Unterhaltszahlungen können Sie ausnahmsweise auch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn Sie an eine Person Unterhalt leisten, der Sie gar nicht unterhaltsverpflichtet sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass der unterstützten Person inländische öffentliche Mittel, die bei ihr zum Unterhalt bestimmt sind, wegen der von Ihnen gezahlten Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Das gilt insbesondere für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei denen Ansprüche auf Sozialhilfe und Arbeitslosengeld wegen des Zusammenlebens bzw. wegen der Unterhaltsleistungen gekürzt werden.
Fundstelle: § 33a EStG
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